Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Lärmaktionsplan

Mit dem Lärmaktionsplan soll das Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie umgesetzt werden, die Lebensqualität der Menschen in den Ballungsräumen durch Minderung und/oder Vermeidung der Lärmbelastung zu verbessern.
Die Stadt Bergisch Gladbach gehört in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 100.000 Einwohnern mit zu den Ballungsräumen dieser Richtlinie und hat in den vergangenen Jahren einen Lärmaktionsplan erarbeitet.
Informationen zu den rechtlichen Vorgaben, den Verfahrensschritten sowie der Mitwirkung der Öffentlichkeit im Rahmen der Aufstellung eines Lärmaktionsplans finden Sie auf folgenden Seiten:




Tempo 30

Die Stadt Bergisch Gladbach steht bei den immer wieder diskutierten Themen Mobilität und Verkehr ebenso wie viele andere Städte und Gemeinden in Deutschland vor großen Aufgaben. Die Berücksichtigung und Umsetzung einer zukunftsfähigen stadt- und gleichzeitig umweltverträglichen Gestaltung der Mobilität bilden dabei einen Mittelpunkt innerhalb der beteiligten Fachbereiche der Verwaltung. Dazu gehören Ansprüche und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger wie auch der Wirtschaft nach guter Erreichbarkeit, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Sicherheit im Straßenverkehr, Klima- und Umweltschutz oder auch Lebensqualität am Wohnort.

Hinsichtlich einer zukünftig stärkeren Gewichtung des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der kommunalen Verkehrsplanung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der bisherigen Schwerpunkte Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs hat die Bundesregierung eine Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf den Weg gebracht. Das StVG muss noch von den zuständigen politischen Gremien auf Bundesebene beschlossen werden, bevor im Nachgang hierzu Änderungen in der konkret maßgeblichen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit den Ländern abgestimmt und im Bundesrat verabschiedet werden können. Länder und Kommunen sollen künftig in der Straßenverkehrsordnung vermehrt die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen können – neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Details stehen bisher noch nicht fest; konkrete Neuerungen in den relevanten bundesrechtlichen Vorschriften bleiben abzuwarten.

Was bedeutet das aktuell für Anfragen zu Tempo 30 für Bergisch Gladbach?
- Derzeit steht für den Gesetzgeber die Sicherheit des Verkehrs primär im Vordergrund. In der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (§ 45 StVO) ist dabei festgelegt, dass z.B. Tempo 30 lediglich ausnahmsweise und vorrangig bei konkreten Gefährdungen bzw. besonderen örtlichen Gefahrenlagen, wie sie vor sozialen Einrichtungen wie beispielsweise Kitas und Schulen oder auch bei Beeinträchtigungen der Gesundheit bestehen, durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden kann.

- Mit der Aufstellung des Lärmaktionsplans für Bergisch Gladbach (LAP) wird die EU-Umgebungslärmrichtlinie über das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, §§47a-f) und die entsprechende 34. BImSchV umgesetzt. Der LAP beinhaltet insgesamt ein Konzept mit Empfehlungen und Vorschlägen zur Lärmminderung insbesondere für die aus der Lärmkartierung hervorgegangenen prioritär zu betrachtenden Belastungsachsen Straßenverkehr im Stadtgebiet. Im LAP werden ortsbezogen Maßnahmenvorschläge zur Lärmminderung- bzw. -vermeidung, wie z.B. auch Tempo 30-Regelungen, entwickelt und vorgestellt. Aus den Empfehlungen und Vorschlägen im LAP lassen sich jedoch keine unmittelbaren Ansprüche oder Automatismen im Hinblick auf die Einführung von Tempo 30 ableiten. Weitere Informationen zu Umgebungslärm, Lärmkartierung und zur Lärmaktionsplanung für Bergisch Gladbach finden Sie hier.

- Insgesamt sind in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen wie die Umsetzung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen innerhalb des Stadtgebietes unabhängig von den Empfehlungen aus dem LAP ausschließlich die Vorgaben der StVO bindend und jeweils einzelfallbezogen zu prüfen. Gemäß § 45 StVO dürfen Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. § 45 StVO verlangt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung (z.B. Gesundheit, Eigentum) erheblich übersteigt. Erst bei Erreichen bzw. Überschreitung der in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte kann sich das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf ein Einschreiten verdichten. Die Herabsetzung der nach § 3 StVG zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h auf 30 km/h stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar und bedarf einer besonderen Rechtfertigung mit ausführlicher Begründung und Abwägung aller Gesichtspunkte und Interessen. Weitere Behörden (Polizei, Straßenbaulastträger) sowie Wirtschaftsverbände und die betroffenen Verkehrsbetriebe sind daher im Verfahren zu beteiligen. Dies ist die aktuell geltende gesetzliche Vorgabe, an der sich die Kommunen und damit auch Bergisch Gladbach zu orientieren haben.

- Einer vermehrten Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 sind von daher derzeit leider noch enge rechtliche Grenzen gesetzt, bis den Kommunen hier ggf. zukünftig mehr Handlungsspielräume eröffnet werden. Prioritär werden – von besonderen anderweitigen neuen Gefahrenlagen abgesehen – die aus der Lärmkartierung hervorgegangenen Hauptbelastungsachsen Straßenverkehr im Stadtgebiet schrittweise und einzelfallbezogen einer weitergehenden und notwendigen detaillierten Begutachtung, Prüfung und Abwägung unterzogen.

Übrigens: Bergisch Gladbach ist zusammen mit mehr als 900 weiteren Städten und Gemeinden Mitglied der kommunalen Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“. Wir unterstützen diese Initiative für nachhaltigen stadtverträglichen Verkehr, die sich zur Notwendigkeit einer Mobilitäts- und Verkehrswende bekennt, mit dem Ziel, Lärm- und Luftschadstoffbelastungen zu verringern und damit eine Aufwertung der öffentlichen Räume zu erreichen. Kommunale Möglichkeiten zur flexiblen und ortsbezogenen Anordnung von Tempo 30 bilden dabei einen wichtigen Schwerpunkt. Mehr Infos dazu finden Sie hier.