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Umgebungslärm

Mitte 2002 wurde vom europäischen Parlament und dem Rat der Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) erlassen. Sie wurde im Jahr 2005 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Was ist Umgebungslärm?
Unter „Umgebungslärm“ im Sinne der EU-Richtlinie versteht man belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden. Dieser Lärm geht von Verkehrsmitteln (Straßenverkehr, Eisenbahnen und Flugzeugen) sowie von Industriegeländen aus. Nicht zum Umgebungslärm zählen der sog. Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln sowie der Lärm auf Militärgeländen.

Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Einhaltung von Terminen, die Lärmbelastung in besonders betroffenen Bereichen differenziert zu analysieren und - soweit erforderlich - Aktionspläne aufzustellen. Ziel ist es, hohe Lärmbelastungen mittel- bis langfristig abzubauen und neue Belästigungen und deren schädliche Auswirkungen zu verhindern. Die Richtlinie sieht außerdem Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit vor, sowie eine Überprüfung der Karten und Pläne in einem Turnus von fünf Jahren und falls erforderlich deren Überarbeitung. Nach dem Umsetzungsgesetz sind in Deutschland die Kommunen für die Aufgaben der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zuständig.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich die Richtlinie der Instrumente

  • Strategische Lärmkartierung und
  • Lärmaktionsplanung

Unter folgenden Links finden Sie weitere Informationen zu den Themen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung