Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII)
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII
Am 01.01.2005 ist das neue Sozialhilferecht im Zwölften Buch Sozialhilfegesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten und beinhaltet neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln durch Einkommen oder Vermögen sicherstellen können und keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen haben.
Für Personen ab 65 Jahren und älter bzw. für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren können Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt werden. Für erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren kommt dagegen vorrangig Arbeitslosengeld II in Betracht, dessen Voraussetzungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfasst werden.
Die Sozialhilfe tritt auch ein, wenn Menschen in einer besonderen Lebenssituation infolge von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, hohem Alter oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen. Im Einzelnen kommen hier Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen in Betracht.