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Umweltprüfung

Innerhalb des Stadtgebietes gibt es viele Planungen, die in Natur und Landschaft eingreifen. So werden in der Regel für Neubaugebiete, Sportplätze, Straßen oder Rückhaltebecken Freiflächen in Anspruch genommen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt in Deutschland das Städtebaurecht und integriert dabei u.a. die EU-Vorschriften über Umweltauswirkungen. Neben detaillierten Vorschriften zur Ausweisung von Bauflächen enthält das Gesetz auch umfangreiche Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie zum Schutz der Umwelt.
Ein wichtiger Bestandteil ist die Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB. Sie gilt in der Bauleitplanung für alle Aufstellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Hierzu wird als erster Schritt  ein Scoping durchgeführt. Dies dient dazu, den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen.  Frühzeitig werden die betroffenen Behörden, aber auch Naturschutzverbände, nach ihrer Stellungnahme und vor allem nach dem notwendigem Untersuchungsbedarf befragt.
In der eigentlichen Umweltprüfung werden alle relevanten Umweltbelange "abgearbeitet". Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind dies die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, aber auch die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt. Weitere Regelungen treffen § 1a und Anlage 1 zum BauGB.
In einem Umweltbericht werden diese Umweltaspekte ermittelt, beschrieben und bewertet. Dieser Bericht begleitet den Bauleitplan in seinem Detaillierungsgrad. Im fortgeschrittenen Verfahren erfolgen hierin auch die Eingriffsbewertung nach Bundesnaturschutzgesetz und eine Artenschutzprüfung nach EU-Richtlinie.
Der Umweltbericht ist Teil der Begründung des Bauleitplanes und begleitet somit das Verfahren bis zum Satzungsbeschluss. Das im Umweltbericht dargestellte Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Umweltbelange sind in der Abwägung den anderen Belangen gegenüber gleichwertig zu behandeln. In einer zusammenfassenden Erklärung muss aber dargelegt werden, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Berücksichtigung fanden. Sie ist für Jedermann einsehbar.
Bereits im Umweltbericht muss ein Konzept zum Monitoring beschrieben werden. Mit dieser Umweltüberwachung soll somit frühzeitig darauf hingewiesen werden, ob und inwieweit erhebliche unvorhergesehene Umweltauswirkungen infolge der Umsetzung der Planung eintreten könnten.

Für Einzelvorhaben im Außenbereich, wie bspw. bei Regenrückhaltebecken, bedarf auch die Stadt Bergisch Gladbach als Bauherr einer Genehmigung der übergeordneten Behörden. Hier werden in der Regel in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan die umweltrelevanten Auswirkungen beschrieben und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen.