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Kinderlärm

Auch wenn Kinderlärm in der Nachbarschaft manchmal anstrengend sein kann, steht das Wohl und die Entwicklung von Kindern unter besonderem gesetzlichem Schutz. Mit der Änderung des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 wurde klargestellt, dass Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt.
Das bedeutet: Geräusche wie Lachen, Rufen, Weinen oder Toben sind in der Regel hinzunehmen und gelten als normaler Bestandteil des Zusammenlebens.

„Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksformen kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ So ist es in § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW formuliert. Kinder dürfen laut sein. Kinderlärm muss toleriert werden.