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Lärmbelästigungen verschiedener Lärmarten

Kinderlärm

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft können schon mal auf die Nerven gehen, da stellt sich immer wieder die Frage wer Rücksicht nehmen muss: Die Kinder oder die sich durch den Kinderlärm (Geschrei, Gejohle, Weinen oder Lachen) gestört fühlenden Anwohner. Eine entsprechende Änderung des § 22 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zum 28. Juli 2011 hat hier Klarheit geschaffen. Kinderlärm wird nicht mehr als "schädliche Umweltbeeinträchtigung" beurteilt. Kinderlärm von Spielplätzen oder Kindertagesstätten ist demnach für Anwohnerinnen und Anwohner kein Grund mehr zur Klage vor Gericht.