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Geruchsbelästigung

Gerüche stellen in der Regel keine akute Gesundheitsgefährdung dar, jedoch kann von Ihnen eine Belästigung ausgehen.
Der Grad der Belästigung wird in der Häufigkeit der Geruchsstunden eines Jahres erfasst und entsprechend der sogenannten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) beurteilt.

Die GIRL definiert Geruchsimmissionen als anlagenbezogene Gerüche, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar und unterscheidbar von anderen Gerüchen, z.B. dem Hausbrand, ist.

Im Stadtgebiet verteilt befinden sich geruchsintensivere Anlagen und Betriebe. In der Regel treten keine relevanten Geruchsbelästigungen auf, sofern die empfohlenen Abstände (z.B. Abstandserlass NRW) nicht unterschritten und die Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden.

In Beschwerdefällen können sich Betroffene an das Ordnungsamt oder die Immissionsschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises wenden.

Weitere Informationen zum Thema Geruchsimmissionen finden Sie auf den Webseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen LANUK NRW.