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Lärmbelästigungen verschiedener Lärmarten

Freizeitlärm

Zu Lärm von Freizeitanlagen gehören insbesondere

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Zirkus- und Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikkonzerte, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden,
  • Freilichtbühnen,
  • Autokinos,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Abenteuerspielplätze (z.B. Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
  • Badeplätze,
  • Badeplätze außerhalb von Schwimmbadanlagen (z.B. Liegewiesen an natürlichen Badegewässern),
  • Erlebnisbäder, die zur Sportausübung (zum Schwimmen bzw. Schwimmen lernen) wegen der Größe und Tiefe ihrer Badebecken weder geeignet noch bestimmt sind,
  • Anlagen für Modellfahrzeuge und –flugzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
  • Sommerrodelbahnen
  • Hundedressurplätze.

    Freizeitlärm wird nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW beurteilt. Als Hilfe zur Beurteilung wird in manchen Fällen auch die TA Lärm herangezogen.
    Einfluss auf die Emission von Freizeitanlagen haben Größe, Anzahl der Teilanlagen, Anzahl der Benutzer, Anzahl und Verhalten der Zuschauer sowie die technische Ausrüstung z.B. mit Lautsprechern. Berücksichtigt wird dabei auch der Lärm, der durch den Verkehr von Straßenfahrzeugen auf dem Sportgelände entsteht sowie der Lärm des Liefer-, Zuschauer- und Parkverkehrs.