Freizeitlärm
Zu den Lärmemissionen von Freizeitanlagen zählen Geräusche, die im Rahmen unterschiedlicher Freizeit- und Veranstaltungsangebote entstehen. Hierzu gehören insbesondere:
- Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden,
- Rummelplätze,
- Freilichtbühnen,
- Autokinos,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze) ,
- Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, z. B. Grillplätze,
- Badeplätze,
- Erlebnisbäder, auch soweit sie in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlage betrieben werden,
- Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
- Zirkusse,
- Hundedressurplätze.
Zu den sonstigen Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnittes gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten. Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar
verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.
Die Höhe der Lärmemissionen wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Dazu zählen die Größe der Anlage, die Anzahl der einzelnen Teilbereiche sowie die Zahl der Besucher*innen. Auch deren Verhalten spielt eine wichtige Rolle, insbesondere bei Veranstaltungen mit Publikumsbeteiligung. Zusätzlich wirken sich eventuell vorhandene Beschallungsanlagen deutlich auf die Lärmsituation aus. Ebenso wird der Verkehrslärm berücksichtigt, der durch den Lieferverkehr, sowie Parkvorgänge der Besucher*innen auf dem Gelände entsteht.
Die Beurteilung von Freizeitlärm erfolgt in der Regel auf Grundlage der Freizeitlärmrichtline NRW . In bestimmten Fällen kann ergänzend auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen werden.