Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet mit Ausnahme von Sonderbauten (§ 50 BauO NRW 2018) auf alle Vorhaben Anwendung, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen
Die vollständige oder selbständige teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage.
Planungs- und verfahrensrechtliche Auskünfte
Vor Einreichung eines Bauantrags können einzelne Fragen eines Bauvorhabens durch einen Vorbescheid geklärt werden.
Bei berechtigtem Interesse an einem Objekt kann das Archiv der Bauaufsicht alte Unterlagen und Planmaterial zur Verfügung stellen.
Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Eine Baulast ist eine von einem Grundstückseigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften.
Ordnungsbehördliche Angelegenheiten
Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
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