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Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018)

Die vollständige oder selbständige teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage.

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1. Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018,
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für vorgenannte Verfahren ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Unterlagen

  • Anzeige der Beseitigung von Anlagen mit dem vorgeschriebenen Vordruck und soweit erforderlich die Bestätigung der/des qualifizierten Tragwerksplanenden
  • Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte
  • zusätzliche Beschreibung des Abbruchs bei Besonderheiten, z.B. bei Altlasten
  • statistischer Erhebungsbogen für Bauabgänge (2-fach)

Formulare

Weitere Links

Letzte Aktualisierung: 06.03.2024

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