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Schießlärm

Schießanlagen sind Einrichtungen, die für den Schießsport, die Jagdausbildung oder behördliche Ausbildungszwecke genutzt werden. Schießlärm wird in der Regel durch drei Lärmquellen, das Abschussgeräusch, das Bahngeräusch und das Einschlaggeräusch charakterisiert. Ausnahmen bilden das Skeet- und Trap-Schießen und das Schießen mit Vorderladern.
Aufgrund der hervorgerufenen Schreckreaktionen wird Schießlärm offener Schießständen und -plätzen von der umliegenden Nachbarschaft als besonders lästig empfunden. Ein unvorhergesehener Schuss oder Knall löst im Körper Stress aus, der Körper signalisiert plötzlich höchste Alarmbereitschaft und löst damit sofort einen Flucht- und Bedrohungsreflex aus.

Um Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelastungen zu schützen, gelten für den Betrieb von Schießanlagen gesetzliche Vorgaben. Der Betrieb von Schießanlagen richtet sich in erster Linie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dazu werden die Anforderungen beziehungsweise die Berechnungsgrundlagen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), sowie der VDI Richtlinie 3745 Blatt 1 berücksichtigt. Diese Regelwerke legen fest, welche Geräuschbelastungen an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen zulässig sind und wie diese beurteilt werden.

Für gewerblichen Schießlärm oder Beschwerden über den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Schießanlagen im Rheinisch-Bergischen Kreis ist die Untere Umweltschutzbehörde (Immissionsschutz) zuständig.