Als Nachbarschaftslärm bezeichnet man Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Benutzung von Lautsprecheranlagen, das Feiern von privaten Partys, Musizieren, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder auch Gartenarbeiten mit elektrischen Geräten. Erfahrungsgemäß ist die Beschwerdelage im Sommer am größten.
Schützenswerte Ausnahme:
Auch wenn Kinderlärm in der Nachbarschaft manchmal anstrengend sein kann, steht das Wohl und die Entwicklung von Kindern unter besonderem gesetzlichem Schutz. Mit der Änderung des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 wurde klargestellt, dass Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Das bedeutet: Geräusche wie Lachen, Rufen, Weinen oder Toben sind in der Regel hinzunehmen und gelten als normaler Bestandteil des Zusammenlebens.
Zum Schutz vor Nachbarschaftslärm existieren keine speziellen bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen. Hinweise finden sich im Landesimmissionsschutzgesetz für NRW (LImSchG), im Ortsrecht der Stadt Bergisch Gladbach, oder auch in privaten Hausordnungen.
In Bezug auf den Nachbarschaftslärm gelten in Bergisch Gladbach folgende Ruhezeiten:
- Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr (LImSchG)
- Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Ortsrecht der Stadt Bergisch Gladbach)
Lärmbeschwerden nimmt die Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach entgegen.