Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Immissionsschutz Luft

Grillen im Garten, Balkon etc.

Verbrennen im Freien

Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde (Ortsrecht) kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes für NRW (LImSchG) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen unterliegen speziellen Auflagen.

Brauchtumsfeuer zu Ostern oder an St. Martin sind möglich. Für die Durchführung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist genehmigungspflichtig.

Bitte achten Sie im Zuge längerer und stärkerer Phasen von Trockenheit auf gesicherte Feuerstellen! Bereits einzelne Funken können auch über größere Strecken hinweg noch trockene Sträucher und Gräser in Brand setzen und auf benachbarte Grünflächen und Bäume übergreifen!

Auskünfte erteilt die Ordnungsbehörde im Fachbereich 3 Recht, Sicherheit und Ordnung der Stadt Bergisch Gladbach