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Übernehmen

Immissionsschutz Luft

Grillen im Garten, Balkon etc.

Verbrennen im Freien

Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde (Ortsrecht) kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes für NRW (LImSchG)) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen unterliegen speziellen Auflagen.

Brauchtumsfeuer zu Ostern oder an St. Martin sind möglich. Für die Durchführung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist genehmigungspflichtig.

Auskünfte erteilt das Sachgebiet "Ordnungsbehörde" im Fachbereich 3 Recht, Sicherheit und Ordnung. Link zur Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach