Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Der Bundespräsident hat den 23.02.2025 als Wahltermin für den 21. Deutschen Bundestag festgelegt.
Aktueller Hinweis:
Hier können Sie ab sofort die Briefwahlunterlagen bis zum 19. Februar, 12 Uhr, beantragen.
Hier finden Sie Informationen zur Bundestagswahl in leichter Sprache.
Zuzüge, Umzüge, Wegzüge vor der Wahl
Ein Wohnsitzwechsel vor der Wahl kann Auswirkungen auf Ihr Wahlrecht haben. Alles was Sie hierzu wissen müssen ist in diesem Informationsblatt aufgeführt. Das Infoblatt liegt ebenfalls im Bürgerbüro der Stadt aus.
Deutsche im Ausland
Die Antragsformulare für Deutsche im Ausland finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin.
Bitte beachten Sie, dass die Anlage 2 per Mail an wahlbuero@stadt-gl.de übermittelt werden kann.
Die Anlage 2a hingegen muss im Original per Post geschickt werden.
Rückkehrer aus dem Ausland
Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren, aber z.B. die Meldefrist nicht erfüllen, müssen ein besonders Formular nach Anlage 1 der Bundeswahlordnung ausfüllen.
Das Formular hierfür finden Sie hier. Es muss bis zum 21. Tag vor der Wahl im Original im Wahlbüro eingegangen sein.
Was wird gewählt?
Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt.
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Er übt u. a. folgende Aufgaben aus:
- Die Gesetzgebung
- Die Kontrolle der Regierungsarbeit
- Beschluss des Bundeshaushaltes
- Einsätze der Bundeswehr im Ausland
- ... und vieles mehr
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind nach § 12 des Bundeswahlgesetzes alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage,
- 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- 3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch sogenannte "Auslandsdeutsche", Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben unter bestimmten Voraussetzungen. Näheres erfahren Sie hier auf den Seiten der Bundeswahlleiterin. Hier finden Sie auch einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.