Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Dienstleistungsliste

(RBK)

Wir leiten Sie weiter zur Dienststelle der Ausländer- und Einbürgerungsbehörde.

(RBK)

Für die Namensgebung des Kindes ist maßgeblich, wer die elterliche Sorge hat. Zuständig ist grundsätzlich das örtliche Standesamt der Gemeinde / der Stadt, in der das Kind gemeldet ist.