Für Wohnungssuchende mit geringen Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Dieser ermöglicht den Bezug einer Wohnung, deren Eigentümer für den Bau der Wohnung ein zinsgünstiges Darlehen der Wohnungsbauförderung in Anspruch genommen hat. Daher ist der Bezug einer solchen Wohnung nur mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein möglich, der an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist.Auch Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer Wohnung für Schwerbehinderte zu beantragen.Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist eine Einkommensprüfung erforderlich, um festzustellen, ob die Einkommensgrenze gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen eingehalten wird.Einkommensgrenzen ab 1. Januar 2022 (Brutto/Jahr):
* der generelle Freibetrag von 4.000 € für Zweipersonenhaushalte ist in der Berechnung bereits berücksichtigt.**inclusive 1 Kind
Jede weitere Person: 5.660--/Jahr Kinderzuschlag je Kind: 740,--/Jahr
Wegen der individuellen Anspruchsvoraussetzungen sollten Sie sich persönlich oder telefonisch von den Mitarbeiterinnen des Wohnungsamtes beraten lassen. Bevor Sie Anträge stellen, bieten Ihnen die Mitarbeiterinnen an, in einem Beratungsgespräch einen eventuellen Anspruch zu überprüfen. Bitte hierfür Einkommensunterlagen bereithalten (z.B. aktuelle Rentenbescheide, Steuerbescheid oder die Lohnabrechnung von Dezember).
Eine Information über die für Ihren Fall notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie ebenfalls im Beratungsgespräch.
Die Gebühren für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines betragen 20,00€.
Letzte Aktualisierung: 24.01.2024
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