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Gewerbeabfallentsorgung

Nach den gesetzlichen Regelungen sind nicht nur Haushalte, sondern auch alle anderen Abfallerzeuger – die sogenannten sonstigen Herkunftsbereiche – verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung, d. h. Restmüll, dem städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb zur Entsorgung zu überlassen. Verwertbare Abfälle soll der Erzeuger selbst oder durch Dritte verwerten, sofern es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Andernfalls kann er auch solche Abfälle der Stadt als Abfall zur Beseitigung überlassen.

Da Gewerbebetriebe nicht alle Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes, wie die Bioabfall-, Papier-, Sperrmüll- und Sonderabfallentsorgung in Anspruch nehmen müssen, sind diese Kosten auch nicht in den Gebühren für Gewerberestmülltonnen eingerechnet. Daher beträgt die Gebühr für Gewerberestmülltonnen auch nur ca. 50 % der Gebühr für Haushaltstonnen. Daher werden für gewerblich genutzte Bio- und Papiertonnen sowie die Abholung von Büro- und Betriebseinrichtungen im Rahmen der Sperrmüllabfuhr kostendeckende Gebühren bzw. Entgelte erhoben.


Wer gibt weitere Erläuterungen und Auskünfte zu Behältergrößen und Gebühren?
Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der für die Gewerbeentsorgung zuständigen Mitarbeiterin des Abfallwirtschaftsbetriebes:
Frau Inge Heider
Tel. 02202 / 143320
Fax: 02202 / 143330
E-Mail: gewerbe@46034468bdc140b5ace705db845649daawb-gl.de

Behälterbestellungen richten Sie bitte schriftlich per Post oder Telefax an den Abfallwirtschaftsbetrieb. Verwenden Sie hierzu bitte unser Standardformular, dass Sie hier herunterladen und ausfüllen können

Bitte informieren Sie auch den Grundstückseigentümer über Ihre Behälterbestellung, da dieser den Bescheid über die Abfallentsorgungsgebühren erhält.

Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen - Restmüll

Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung, d. h. Restmüll, von Abfällen zur Verwertung an der Anfallstelle getrennt zu halten. Das Vermischen mit Abfällen, die Dritten zur Verwertung überlassen werden, ist nicht zulässig. Neben Behältern eines Privatentsorgers muß daher in jedem Fall ein städtischer Restmüllbehälter aufgestellt werden.

Da für Abfälle zur Beseitigung eine Überlassungspflicht gegenüber dem städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb besteht und in jedem Betrieb, jeder Praxis, jedem Büro, jedem Geschäft und sogar bei Markthändlern oder Taxiunternehmern Restmüll – wenn auch nur in kleinen Mengen – anfällt, muß nach der Gewerbeabfall-Verordnung jeder dieser Abfallerzeuger eine Restmülltonne nutzen. Die Größe richtet sich nach dem Bedarf – von der 60 l Tonne mit vierwöchiger Abfuhr bis zum 20 cbm Preßcontainer – und wird durch den Abfallwirtschaftsbetrieb festgelegt. Hierbei wird in der Regel die von dem Erzeuger anzugebende, benötigte Behältergröße bereitgestellt.

Wie hoch sind die Gebühren für Abfälle zur Beseitigung? Eine detaillierte Übersicht finden Sie in der Abfallgebührensatzung unter den Gebühren für sonstige Herkunftsbereiche.

Biotonne / Anschluß- und Benutzungszwang

Biotonne für Gewerbebetriebe
Von gewerblichen Nutzern der Biotonne (z.B. Floristen) müssen voll kostendeckende Gebühren gezahlt werden. Die Mitnutzung der für Haushalte bereitgestellten Biotonne ist grundsätzlich nicht möglich. Wöchentliche Abholung kann in Problemfällen beantragt werden.

Restaurants und größere Kantinenbetriebe können leider keine Biotonne nutzen und müssen die Küchen- und Speisereste unter Beachtung der Vorschriften der Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung von einem zugelassenen Speiseresteentsorger verwerten lassen. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, können Sie die Küchen- und Speisereste auch zusammen mit Ihrem sonstigen Restmüll über die Restmülltonne entsorgen.

Konsequenter Anschluß aller Abfallerzeuger an die städtische Abfallsammlung
Kosten entstehen nicht nur für die Sammlung und den Transport von Abfällen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden auf die Gebühren auch andere Kosten, z. B. die Entleerung von Papierkörben, die Abfallberatung, die Verwaltungskosten und die Kosten der Deponiesanierung – insbesondere auch die der Sanierung der städtischen Altdeponie Birkerhof – umgelegt. Nur wenn diese Lasten auf eine breite Basis verteilt werden, ergibt sich eine günstige Gebühr für Gewerbebetriebe und Haushalte. Daher werden ausnahmslos alle Abfallerzeuger an die städtische Sammlung angeschlossen, deren Abfälle durch den BAV entsorgt werden können.

Die Papiertonne für Gewerbebetriebe

Aus dem Leistungsangebot des Abfallwirtschaftsbetriebes können Gewerbebetriebe natürlich auch die Papiertonne nutzen, die in Größen von 240 Litern bis 5 cbm zur Verfügung gestellt werden kann. Gerade die Nutzung der Papiertonne ist eine kostengünstige Verwertungsoption. Eine Papiertonne - bis zur Größe der ebenfalls genutzten gewerblichen Restmülltonne - ist kostenfrei. Für zusätzliche Behälter beträgt die jährliche Gebühr (2016 für eine 240 l Papiertonne) nur 18 €. Hierin sind alle Kosten für Behälter, vierwöchentliche Leerung und Verwertung enthalten.

Gewerbebetriebe werden gebeten, sich beim Abfallwirtschaftsbetrieb zu melden und ihren Bedarf mitzuteilen.

Der Gelbe Sack für Gewerbebetriebe

Verkaufsverpackungen des Gewerbes werden unter bestimmten Voraussetzungen über die Dualen Systeme gesammelt und verwertet. Unter nachstehendem Link finden Sie weitergehende Hinweise:

Wann und wofür dürfen Gewerbebetriebe und sonstige Anfallstellen den Gelben Sack/ die Gelbe Tonne nutzen?