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Beiträge und Gebühren

Aufwandsersatz für den Kanalgrundstücksanschluss

(gem. § 21 der Beitrags- und Gebührensatzung)

Der Kanalgrundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze.

In den Fällen, in denen die Stadt für den Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss herstellt, erneuert, verändert oder beseitigt, hat dieser den Aufwand der Stadt zu ersetzen.
Das gleiche gilt wenn die Grundstücksanschlussleitung durch die Stadt unterhalten wird (z.B. Durchführung der Dichtheitsprüfung)

Der Aufwandsersatz wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücks-anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.


Hinweis:

Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich die genannte Regelung auf die derzeit gültigen Satzungen beziehen. Infolge einer möglichen Satzungsänderung sind immer die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltenden Regelungen maßgebend.