› Antragsformular
› Zusätzliche Antragsunterlagen bei Nutzungsänderung und Modernisierung
Generell gilt: Bei Veränderungen am Denkmal ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW einzuholen. Die Erlaubnispflicht besteht auch bei Beseitigungen und Nutzungsänderungen von Denkmälern. Ebenfalls erlaubnispflichtig können Maßnahmen in der engeren Umgebung eines Denkmals sein. Einen Ausschluss von kleineren Maßnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nicht. Um Missverständnisse und ggf. unnötigen Aufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bei kleineren Maßnahmen zunächst den Kontakt mit uns herzustellen › zum Kontakt. Eine Kontaktaufnahme und Anzeige der Veränderung sollte auch bei kleinen Maßnahmen in jedem Fall erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 9 DSchG NRW (Denkmalschutzgesetz)
Tipp:
Um die Maßnahmen am Denkmal, welche zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung erforderlich sind, steuerlich erhöht absetzen zu können, bitten Sie uns bereits im Erlaubnisverfahren und zwingend vor Beginn der Maßnahmen um eine förmliche Abstimmung dieser Maßnahmen.
Nur mit dieser Abstimmung können wir Ihnen nach Abschluss der Maßnahmen eine steuerliche Bescheinigung ausstellen.