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Wissenswertes zum Denkmalschutz

Mit dem Wort "Denkmal" verbinden wir viele verschiedene, teils sehr unterschiedliche Vorstellungen. Während die Einen zuerst an die sogenannten Highlights wie das Schloss Bensberg denken, fallen den Anderen die vielen Fachwerkhäuser ein, die über das gesamte Stadtgebiet verteilt das Bild Bergisch Gladbachs mitprägen.

Ebenso unterschiedlich fallen die Vorstellungen über den seit 1980 gesetzlich bestehenden Denkmalschutz aus.

Mit den hier zusammengestellten Informationen möchten wir all jenen, die mit dem Thema Denkmalschutz konfrontiert sind, eine Orientierung geben.

Denkmal - Der Begriff

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 DSchG NRW).

In welchen Fällen ein öffentliches Interesse besteht, hat der Gesetzgeber weitgehend definiert. Demnach müssen die Sachen

  • bedeutend für die Geschichte der Menschheit oder
  • bedeutend für Städte und Siedlungen oder
  • bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein

und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Denkmal - Arten

Der Gesetzgeber unterscheidet unterschiedliche Denkmalarten:

  • Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen bestehen, z.B. das Schloss Bensberg.
  • Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, z.B. Gemälde, Bücher oder Möbel.
  • Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, z.B. Steinbrüche oder Gruben.
  • Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen; ein Denkmalbereich umfasst einen größeren Bereich, Stadtteil oder Straßenzug mit mehreren zu schützenden Anlagen. Dies trifft auch dann zu, wenn nicht jede einzelne bauliche Anlage ein Denkmal ist. Durch den Denkmalbereich soll z.B. ein Stadtgrundriss, eine Ortssilhouette oder das Erscheinungsbild des Ortes geschützt werden.

Denkmalliste

Die gesetzliche Unterschutzstellung von Denkmälern wird in Nordrhein-Westfalen durch eine rechtsverbindliche förmliche Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste erreicht. Mit dieser Eintragung gilt das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW). Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde der jeweiligen Gemeinde geführt. Die Denkmalliste steht jedem zur Einsicht offen.

› Denkmalliste als PDF-Datei

› mehr zum Thema Denkmalliste

› Darstellung der Denkmäler im Geoportal

Denkmalbehörden - Aufgaben

Primäre Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind es, Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.

Im Jahre 1983 hat dazu der Landschaftsverband Rheinland in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bergisch Gladbach eine Untersuchung des Stadtgebietes vorgenommen. Wenn bei dieser Untersuchung festgestellt worden ist, dass ein Gebäude oder eine Sache Denkmalwert besitzt, wurde es entsprechend unter Denkmalschutz gestellt.

Auch laufend werden immer noch Gebäude oder Gebiete begutachtet, um einen eventuellen Denkmalschutz festzustellen. Ergibt die Untersuchung einen Denkmalwert, so wird ein Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet.

Die Stadt Bergisch Gladbach erstellte mit dem Architekturbüro Vogt-Werling einen sogenannten Denkmalpflegeplan. Hierbei wird die Stadt u.a. systematisch auf potentielle Denkmäler überprüft.

› Denkmalpflegeplan

Zu den weiteren Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde zählen u.a.:

  • Auskünfte und Beratungen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege

Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband darüber, was ein Denkmal ist und was nicht sowie welche Maßnahmen an einem Denkmal durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Für diese Entscheidungen arbeiten wir eng mit der Fachbehörde, dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, zusammen, sodass ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.

Denkmalbehörden - Zuständigkeiten

Für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind in erster Linie die Gemeinden zuständig, die als „Untere Denkmalbehörden“ bezeichnet werden. Sie führen die ihnen durch das Denkmalschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben aus.

Die „Obere Denkmalbehörde“ ist Fachaufsicht über die Gemeinden. Für die Stadt Bergisch Gladbach ist dies der Rheinisch-Bergische Kreis. "Oberste Denkmalbehörde" ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

Eine Sonderstellung als Fachbehörden nehmen die Landschaftsverbände (für Bergisch Gladbach der Landschaftsverband Rheinland) mit ihren Ämtern für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege ein. Als fachliche und wissenschaftlich orientierte Behörden stehen die Denkmalpflegeämter gewissermaßen neben den Unteren und Oberen Denkmalbehörden sowie der Obersten Denkmalbehörde. Die Entscheidungen der Denkmalbehörden sind im Benehmen mit den Denkmalpflegeämtern der Landschaftsverbände zu treffen. Das bedeutet, dass zwischen der entscheidenden Denkmalbehörde und dem Denkmalpflegeamt ein Einvernehmen bestehen muss.

Dazu beraten und unterstützen die Landschaftsverbände die Denkmalbehörden.

Unter anderem erstellen die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände fachliche Gutachten zur Bewertung des Denkmalwertes von Objekten oder nehmen wissenschaftliche Untersuchungen vor.

Folgend finden Sie Downloads, Kontakte und Links zu den Denkmalpflegeämtern und Denkmalbehörden:

› Downloads und Links

Vorteile und Pflichten durch Denkmalschutz

Der Besitz eines Denkmals bringt Rechte und Pflichten mit sich. Orientierung bietet die folgende Übersicht.

Vorteile

Durch den Besitz und als Nutzungsberechtigter eines Denkmals können Sie einige Vorteile erlangen.

Steuervergünstigungen

Aufwendungen (ausgeschlossen: Eigenleistungen) am Denkmal, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Denkmal zu erhalten und/oder sinnvoll zu nutzen, können zu Steuervergünstigungen führen.

Dies gilt auch bei Gebäuden, die selbst nicht als Baudenkmal unter Schutz gestellt sind, aber im Bereich einer rechtsverbindlichen Denkmalbereichssatzung liegen. Hier können jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.

Um die steuerlichen Vergünstigungen erhalten zu können, benötigen Sie eine steuerliche Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW zur Vorlage beim Finanzamt.

Näheres unter:

› Anträge

Zuwendungen/Zuschüsse

Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen

Für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen an geschützten Denkmälern Privater und für Maßnahmen an Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb des Geltungsbereichs einer Denkmalbereichssatzung, die zur Erhaltung des denkmalgeschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, können Sie vor Beginn der Maßnahme einen finanziellen Zuschuss beantragen. Die Förderung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und ist von der Anzahl und der Dringlichkeit der eingegangenen Anträge sowie der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abhängig.

Tipp:

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf.

› Kontakt

Denkmalförderungsprogramm des Landes NRW

Das Land bewilligt über die Bezirksregierung Köln direkte Landeszuschüsse für bedeutende Denkmäler wie den Aachener und den Kölner Dom, aber auch – auf entsprechenden Antrag - für erforderliche denkmalpflegerische Maßnahmen an sonstigen privaten oder kirchlichen Denkmälern,

  • die gegenüber normaler Bauunterhaltung einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
  • die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können, wie etwa bei Brunnen, Windmühlen, Wegekreuzen etc.,
  • die nicht steuerlich geltend gemacht werden können.


Nähere Informationen sowie das Anmeldungsformular erhalten Sie bei der

› Bezirksregierung Köln.

Zinsgünstige Darlehen

Das Land NRW gewährt über die NRW-Bank zinsgünstige Darlehen für die Durchführung von denkmalpflegerischen Maßnahmen. Informationen hierzu finden Sie bei der NRW-Bank.

› Förderung selbst genutzten Wohnraums/ denkmalgerechte Erneuerung

› gewerblich oder kulturell genutzte sowie religiöse Baudenkmäler

Pflichten

Der Besitz eines Denkmals bringt auch Pflichten mit sich.

Als Eigentümer eines Denkmals müssen Sie Ihr Denkmal

  • instand halten,
  • instand setzen,
  • sachgemäß behandeln
  • und vor Gefährdung schützen,

soweit es Ihnen zumutbar ist (vgl. § 7 DSchG NRW)

Diese Erhaltungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich verboten sind. Mit der Unterschutzstellung ist keineswegs die Unveränderbarkeit eines Denkmals festgeschrieben. Sie bedürfen vielmehr der Erlaubnis der Gemeinde.

Der Erlaubnis bedarf, wer

  • Denkmäler beseitigen,
  • verändern,
  • an einen anderen Ort verbringen
  • oder die bisherige Nutzung ändern will
  • oder die engere Umgebung von Denkmälern verändern will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, ist die Erlaubnis zu erteilen. Bei der Beurteilung der geplanten Maßnahme stehen der Substanzerhalt und die Wahrung des Gebäudecharakters an erster Stelle. Daneben wird aber auch berücksichtigt, dass sich die Anforderungen an Gebäude im Laufe der Jahre geändert haben und somit Modernisierungen unumgänglich sind.

In der Regel werden für alle Beteiligten zufriedenstellende Ergebnisse erzielt, wenn bereits im Vorfeld bei Veränderungen, Maßnahmen etc. an Denkmälern der Kontakt zwischen Denkmaleigentümern, Architekten und uns, der Unteren Denkmalbehörde, hergestellt wird und Gespräche stattfinden.

Nähere Informationen zur Erlaubnis unter

› Anträge.

Bei allen Fragen zum Denkmal stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Noch Fragen? Gerne beraten und informieren wir Sie.

› Kontakt

Denkmalpflegeplan

Ein Denkmalpflegeplan ist eine vorausschauende Planung der Denkmalpflege und "soll" (Wortlaut des Gesetzes) von den Gemeinden aufgestellt werden. Er gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung nachrichtlich wieder.

Bestandteile sind:

  • die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,
  • die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete sowie - nachrichtlich - der erhaltenswerten Bausubstanz und
  • ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.

Die Stadt Bergisch Gladbach erstellte zusammen mit dem Architekturbüro Vogt-Werling einen Denkmalpflegeplan für das gesamte Stadtgebiet.

Nähere Informationen zum Projekt unter

Denkmalpflegeplan