Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Dienstleistungsliste

Seite von 2 Seiten
(RBK)

Hier finden Sie eine Übersicht aller Angebote der Gleichstellungsstelle.

(RBK)

Umrüstung von Lichtsignalanlagen auf LED Technik

(RBK)

Sie wollen Ihren alten Papierführerschein in den neuen EU-Kartenführerschein tauschen? Oder haben sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert, wie z.B. Ihr Name, und Sie möchten diese Änderung in Ihrem Führerschein abgeändert haben? Benötigen Sie vielleicht auch einen neuen Führerschein, weil Sie keine Sehhilfe mehr benötigen oder sonstige Auflagen und Beschränkungen geändert werden müssen?

(RBK)

Wasser, Luft und Boden sind bedeutsame Umweltmedien und Lebensgrundlage für uns alle. Der Schutz dieser Umweltmedien ist Aufgabe dieser Abteilung.

(RBK)

Die landwirtschaftliche Produktion von Lebensmitteln ist wesentlicher Bestandteil menschlicher Daseinsvorsorge. Gleichzeitig kann sich landwirtschaftliche Produktion aber auch nachteilig auf Boden und Gewässer auswirken.

(RBK)

Wir leiten Sie weiter auf die Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(RBK)

Zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Vorderlader- und Böllerschießen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig. Diese gibt Auskunft über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers.

(RBK)

Feststellung der Katasterbehörde beim Verkauf eines Teils eines Grundstücks, dass die Löschung von grundbuchrechtlich gesicherten Grundstücksbelastungen auf diesem Trennstück für den Inhaber des Rechts unschädlich ist. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt insofern die erforderliche Löschungsbewilligung der Berechtigten.

(RBK)

Hier erhalten Sie Informationen über Dienstleistungen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner der Unteren Naturschutzbehörde.

(RBK)

Freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige bzw. Wehrübende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

Seite von 2 Seiten