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Überblick

Was bedeuten überhaupt Begriffe wie "Stadtplanung", "Bauleitpläne", "Bebauungspläne" oder "Integrierte Handlungskonzepte"? Um die Aufgabenbereiche der Stadtplanung besser verstehen zu können, werden im Folgenden einige Grundlagen näher erläutert.

Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne)

Jede Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze ihre bauliche Entwicklung selbst bestimmen. Die Bauleitpläne – der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan – sind dabei die wichtigsten Instrumente zur Steuerung der räumlichen Entwicklung. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, wo welche Gebäude und Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.

Das Baugesetzbuch begrenzt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden, indem es sie verpflichtet, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es liegt also im Ermessen der Stadt Bergisch Gladbach, wann ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder aufgehoben wird. Informationen zur Berücksichtigung verschiedener Belange innerhalb der Bauleitplanung finden Sie hier.

Der Flächennutzungsplan

Der Bebauungsplan

Städtebauliche Rahmenplanung und Handlungskonzepte

Städtebauliche Rahmenplanungen und Handlungskonzepte ergänzen inhaltlich die Bauleitplanung. Sie werden in der Regel für größere räumliche Gebiete (Quartiere, Stadtteile) erarbeitet und zeigen räumliche Entwicklungsperspektiven auf. Handlungskonzepte konkretisieren städtebauliche Rahmenplanungen und sind stärker umsetzungsorientiert.

Integrierte Handlungskonzepte

Städtebauliche Rahmenplanung

Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen

Die Erhaltungssatzung

Die Gestaltungssatzung

Ein weiteres Instrument ist die Gestaltungssatzung. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 86 der Landesbauordnung NRW. Eine Gestaltungssatzung wird aufgestellt, wenn in einem Gebiet besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gestellt werden. So können z.B. die Standorte sowie Art und Umfang von Werbeanlagen durch eine Gestaltungssatzung geregelt werden. Auch bestimmte Fassadengestaltungen oder spezielle Arten von Einfriedungen von Grundstücken (Zäune, Hecken u.a.) können für räumlich begrenzte Bereiche durch die Aufstellung von Gestaltungssatzungen geregelt werden. Gestaltungssatzungen sind häufig keine eigenständigen Satzungen, sondern als „örtliche Bauvorschriften“ nach Landesbauordnung in Bebauungspläne integriert. In Bergisch Gladbach bestehen derzeit für die Stadtmitte und für einen Teil von Alt-Refrath rechtskräftige Gestaltungssatzungen. Ob Ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs einer Gestaltungssatzung liegt, erfahren Sie im städtischen Geoportal oder telefonisch bei der Stadtplanung.

Zu den Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen stehen für Sie folgende Unterlagen zum Download bereit:

• Erhaltungssatzung Gartensiedlung Gronauer Wald: Abgrenzung, Satzungstext, Begründung
• Gestaltungssatzung Stadtmitte: Abgrenzung, Satzungstext, Begründung
• Gestaltungssatzung Alt-Refrath:Abgrenzung, Satzungstext, Begründung

Sanierungsgebiete

Das Sanierungsgebiet

Sanierungsgebiete werden z.B. ausgewiesen, wenn in einem Gebiet die Bausubstanz verfällt und es nicht mehr den heutigen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht. Auch der Mangel an öffentlichen Grünflächen, Kinderspielplätzen, eine zu starke Bebauung von Innenhöfen oder problematische Verkehrssituationen können Gründe für die Ausweisung von Sanierungsgebieten sein. Sanierungsgebiete können weiterhin ausgewiesen werden, um funktionale Mängel wie z.B. vielfach auftretende Leerstände zu beheben oder um die Abwärtsentwicklung eines Stadtviertels aufzuhalten. In Bergisch Gladbach ist zurzeit die Innenstadt als Sanierungsgebiet festgelegt.

Innen- und Außenbereichssatzungen

Für Gebiete am Ortsrand und kleinere Siedlungen im Außenbereich können durch den Erlass von speziellen Satzungen nach Baugesetzbuch, den sogenannten "Innen- und Außenbereichssatzungen", einzelne Regelungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben getroffen werden. 

Die Klarstellungssatzung

Die Ergänzungssatzung

Die Außenbereichssatzung