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Beschlüsse des Planungsausschusses bzw. des Rates

Sowohl die Instrumente der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), die Instrumente des besonderen Städtebaurechts (Sanierungs-, Erhaltungs- und Gestaltungsgebiete u.a.) als auch bestimmte Verfahrensstufen zu Rahmenplänen und Handlungskonzepten werden vom Planungsausschuss als dem zuständigen städtischen Ratsgremium beschlossen. Nur der Satzungsbeschluss zum Abschluss eines Verfahrens wird durch den Rat gefasst. Die Beschlüsse, die Rat und Ausschuss im Laufe eines Satzungsverfahrens fassen, werden in der regionalen Presse bekannt gemacht und können hier auch online eingesehen werden.

Zulässigkeit von Bauvorhaben

Der Bebauungsplan ist das zentrale Instrument zur Steuerung der baulichen Entwicklung. Für viele Teile des Stadtgebietes von Bergisch Gladbach existieren Bebauungspläne. Doch auch in Bereichen, in denen keine Bebauungspläne aufgestellt worden sind, wird das Bauen durch das Planungsrecht geregelt. Die Beurteilung von Bauvorhaben kann gemäß Baugesetzbuch (BauGB) einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden:

Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines „qualifizierten Bebauungsplans“, sind dessen Festsetzungen maßgebend (§ 30 BauGB). Handelt es sich nur um einen „einfachen Bebauungsplan“, so gelten dessen Festsetzungen, im Übrigen jedoch die Beurteilungskriterien des § 34 BauGB (Innenbereich, s.u.) oder des § 35 BauGB (Außenbereich, s.u.).

Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich
In Gebieten ohne Bebauungsplan werden innerhalb des Siedlungsbereichs Vorhaben danach beurteilt, ob sie sich nach ihrer Art der Nutzung und ihrem äußeren Erscheinungsbild in die Umgebung einfügen. Für die Zulässigkeit einer Bebauung sind in diesem Fall die Gebäude in der Nachbarschaft (Größe, Höhe, Nutzung u.a.) maßgeblich für die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Rechtsgrundlage ist hierfür § 34 Baugesetzbuch.

Zulässigkeit im Außenbereich
Liegt das Grundstück im Außenbereich, also außerhalb der Siedlungsfläche, gelten die Kriterien des § 35 BauGB. Der Außenbereich soll möglichst von jeglicher Bebauung frei gehalten werden. Weil bestimmte Nutzungen aber nur im Außenbereich sinnvoll untergebracht werden können (z.B. Landwirtschaft, Kraftwerke, bestimmte Gewerbebetriebe) sind sie als privilegierte Vorhaben zulässig. Wohngebäude können im Außenbereich nur in besonderen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zugelassen werden. Rechtsgrundlage ist hierfür § 35 Baugesetzbuch

Die Abwägung

Die Stadtplanung steht im Spannungsfeld gegensätzlicher Ansprüche. Die Meinungen darüber, „wo“ und vor allem „wie“ Veränderungen der Bodennutzung oder im Stadtbild erfolgen sollen, beruhen auf sehr unterschiedlichen – z.B. politischen oder wirtschaftlichen – Interessen.

Zur Lösung dieses Konfliktes ist es für die Stadtplanung notwendig, die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse sorgfältig abzuwägen. Dazu werden zunächst die Interessen und die Betroffenheit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Behörden und sonstigen „Träger öffentlicher Belange“ zu einem Sachverhalt bzw. zu einer Planung ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die möglichen Auswirkungen der Planung zusammengetragen und analysiert sowie ggf. alternative Lösungen entwickelt. Hierbeimüssen die bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (z.B. bauliche, historische, ökologische, topographische und technische Gegebenheiten) in der Planung berücksichtigt werden. Darüber hinaus existieren häufig auf europäischer oder Bundes- und Landesebene verabschiedete Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen etc., die es zu beachten gilt. Auf Grundlage aller Ergebnisse wird eine abschließende Entscheidung getroffen.