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Bebauungsplan Nr. 2350 - Schule am Lerbacher Weg -

Nachrichtlich aus dem Amtsblatt vom 12.02.2026

Amtliche Bekanntmachung


Bebauungsplan (BP) Nr. 2350 – Schule am Lerbacher Weg –

Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung

Der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss der Stadt Bergisch Gladbach hat in seiner Sitzung am 27.11.2025 den folgenden Beschluss gefasst:


I. Der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den

Bebauungsplan Nr. 2350 – Schule am Lerbacher Weg –

gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau einer Rotationsschule in Heidkamp geschaffen werden.
Das 1,15 ha große Plangebiet wird im Süden durch den Lerbacher Weg, im Osten durch die Oberheidkamper Straße, im Westen durch ein bestehendes Wohngebiet und im Norden durch einen Teil der Lerbach-Aue begrenzt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2350 ist nachfolgend abgedruckt.

Copyright: Rheinisch-Bergischer Kreis - Katasteramt


Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Stadtentwicklungs- und Planungsausschusses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bereichsbegrenzung des Bebauungsplans kann online unter
https://bergischgladbach-bergischgladbach.hub.arcgis.com/pages/karten-und-apps-start
in der Rubrik „Bauleitplanung und Ortsbaurecht“ sowie beim Fachbereich 6 - Stadtplanung, Zi. 514 im Rathaus Bensberg, Wilhelm-Wagener-Platz, 51429 Bergisch Gladbach während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Allgemeine Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr.


Hinweise

Diese öffentliche Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite
https://www.bergischgladbach.de/bekanntmachungen.aspx veröffentlicht.

Der Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen bietet die Möglichkeit, Entscheidungen über Vorhaben im Bereich des aufzustellenden Planes für die Dauer von zwölf Monaten zu-rückzustellen (§ 15 BauGB) bzw. für den gesamten Bereich oder für einen Teil davon eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 BauGB).


Bergisch Gladbach, den 09.02.2026   Marcel Kreutz  Bürgermeister