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Stadtplanung Bebauungspläne


Unterlagen, die dem Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss vorlagen, finden Sie unter der Drucksachen Nr. 0117/2018.

Der Bereich ist in unserem Geoportal dargestellt.

Bekanntmachung vom 16.05.2018


Amtliche Bekanntmachung


Integriertes Handlungskonzept Bensberg -
Bekanntmachung des Beschlusses über den
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen

Der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss der Stadt Bergisch Gladbach hat in seiner Sitzung am 17.04.2018 die Verwaltung mit der Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen beauftragt, die nach gemäß § 141 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 136-139 BauGB vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gem. § 142 BauGB erforderlich sind.

Die vorbereitenden Untersuchungen sind durchzuführen, um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen.

Vorläufige Ziele für den Untersuchungsraum sind:

  • Klärung der Rahmenbedingungen dahingehend, ob die Festsetzung eines förmlichen Sanierungsgebietes zur       Unterstützung der formulierten Entwicklungsziele des InHK Bensberg dienlich ist
  • Erhaltung und Aufwertung des städtebaulichen Erbes im Stadtumbaugebiet Bensberg
  • Optimierung der Wohnumfeld- und Arbeitsbedingungen sowie der Aufenthaltsqualität in Bensberg/Bockenberg
  • Stärkung der Versorgungs-/ Einzelhandelsfunktionen durch die Beseitigung von Leerständen sowie die Ansiedlung von Ergänzungsangeboten
  • Gewährleistung einer strukturellen, städtebaulichen und sozialen Funktionalität und die Behebung von Missständen durch geeignete quartiersbezogene Maßnahmen
  • Anstoß von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Einbindung der Öffentlichkeit in den Sanierungsprozess und Steigerung der Akzeptanz durch eine breit angelegte Partizipation.


Das Untersuchungsgebiet entspricht dem nach § 171 b BauGB festgelegten Stadtumbaugebiet. Aufgrund des Rechtscharakters des Sanierungsgebiets kann es im Detail zu einer unwesentlichen Abweichung der Geltungsbereiche kommen, da die Abgrenzung des Sanierungsgebiets – anders als beim Stadtumbaugebiet – einen konkreten Flurstücksbezug aufweisen muss. Das Untersuchungsgebiet für die Durchführung vorbereitender Untersuchungen ist im Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses wird, dargestellt.


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Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Ausschusses über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Das Untersuchungsgebiet ist beim Fachbereich 6 -61 Stadtplanung im Rathaus Bensberg, Zimmer 512 und 514, Wilhelm-Wagener-Platz zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Allgemeine Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Hinweise

  1. Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Gemäß § 141 Abs. 3 i.V. mit § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteile Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt Bergisch Gladbach oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen und Familienverhältnisses, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

    Bezüglich der eingeschränkten Verwertung der Daten durch die Stadt Bergisch Gladbach wird auf § 138 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB verwiesen.

    Bei Verweigerung der Auskunft kann nach Maßgabe des § 138 Abs. 4 BauGB ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
  3. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen kann gemäß § 141 Abs. 4 BauGB ab diesem Zeitpunkt § 15 BauGB (Zurückstellung) auf die Durchführung eines Vorhabens i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage angewendet werden. Dementsprechend können Vorhaben innerhalb des Untersuchungsgebietes für die Dauer von zwölf Monaten, längstens bis zum Inkrafttreten der Sanierungssatzung zurückgestellt werden.



    Bergisch Gladbach, 14.05.2018 Lutz Urbach