Stadtplanung Bebauungspläne
Nachrichtlich aus dem Amtsblatt vom 24.04.2025
Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Bergisch Gladbach
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an Flächen
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet
"Bergisch Gladbach – Wachendorff / Kradepohl“
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach am 08.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Ziel und Zweck der Satzung
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gebiet „Bergisch Gladbach – Wachendorff / Kradepohl“ steht der Stadt Bergisch Gladbach gemäß § 25 Abs. 1. Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ein besonderes Vorkaufsrecht an den in § 2 näher bezeichneten Flä-chen zu.
§ 2 Geltungsbereich der Satzung
Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung befindet sich in Bergisch Gladbach - Gronau im Bereich der ehemaligen Papierfabrik C.F. Wachendorff bzw. der ehemaligen Kradepohlsmühle. Es wird begrenzt durch die Strunde im Süden bis in Teilen zum Kradepohlsmüh-lenweg im Norden.
Der Geltungsbereich besteht aus den Flurstücken 392/49, 675/55, 2433 teilw., 2588 teilw., 2972 teilw., 2982 teilw., 2985 teilw., 2988, 2989 teilw., 2990 teilw., 2991, 2993 teilw., 2996 teilw., 3001, 3004 teilw., 3006, 3007 teilw., 3009, 3012, 3013, 3014, 3016. 3022, 3024 teilw., 3025, 3135, 3136, 3137, 3138, 3139, 3140, 3141, 3142, 3144, 3145, 3146 teilw., 3147, 3148 teilw., 3149, 3150, 3151, 3194, 3199 teilw., 3200 teilw., 3464, 3465 teilw., 3471 teilw.,3479, 3480 teilw., 3560, 3561, 3531 teilw., 3573, 3574, 3594. Alle vorgenannten Flurstücke liegen in der Gemarkung Gronau, Flur 3.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im beigefügten Lageplan im Maßstab 1: 1.000 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Inkrafttreten der Satzung
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Satzung ist nachfolgend abgedruckt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Rates über die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung wird beim Fachbereich 6 - Stadtplanung im Rathaus Bensberg, Zi. 512 oder 514, Wilhelm-Wagener-Platz, 51429 Bergisch Gladbach zu jedermanns Einsicht während der Öff-nungszeiten bereitgehalten. Allgemeine Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Satzung der Stadt Bergisch Gladbach kann zudem online unter
https://bergischgladbach-bergischgladbach.hub.arcgis.com/pages/karten-und-apps-start
in der Rubrik „Stadtplanung“ eingesehen werden.
Hinweise
1. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) während des Satzungsverfahrens kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bergisch Gladbach, den15.04.2025 Frank Stein Bürgermeister