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Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept (EHNVK)

Übergeordnete Entwicklungsziele

Drei übergeordnete Entwicklungsziele sind für die Entwicklung des Einzelhandels in Bergisch Gladbach relevant:

  1. Sicherung und Weiterentwicklung der Zentren als zentrale Versorgungsbereiche in ihrer individuellen Ausprägung

    In Bergisch Gladbach können mehrere so genannte zentrale Versorgungsbereiche identifiziert werden. Zentrale Versorgungsbereiche sind Bereiche, die aufgrund vorhandener Einzelhandelsgeschäfte - ergänzt durch verschiedene Dienstleistungen (zum Beispiel Ärzte, Reinigung, Post), kulturelle und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion für bestimmte Teile der Stadt übernehmen.

    In Bergisch Gladbach gibt es das Hauptzentrum Stadtmitte, die Nebenzentren Bensberg und Refrath sowie die Nahversorgungszentren Schildgen, Paffrath, Hand, Heidkamp und Herkenrath.

  2. Sicherung und Weiterentwicklung von Nahversorgungsangeboten, vorrangig in den zentralen Versorgungsbereichen (zum Beispiel in den Zentren von Schildgen, Refrath oder Herkenrath) und nachgeordnet an weiteren Standorten in den Wohngebieten

    Neben den zentralen Versorgungsbereichen soll die Nahversorgung vom Wohnort aus, also die fußläufig erreichbare Versorgung mit Lebensmitteln, sichergestellt und weiterentwickelt werden. Ziel ist es, alle Bürgerinnen und Bürger angemessen mit Lebensmitteln zu versorgen.

  3. Bereitstellung von leistungsfähigen Sonderstandorten für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel (zum Beispiel Baumarkt-Sortimente) mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche

    Drei Sonderstandorte sollen das Einzelhandelsangebot in der Stadt ergänzen. Vorgesehen sind diese Standorte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche. Zu den Sonderstandorten gehören der Sonderstandort "Bergische Automeile" an der Mülheimer Straße, der Sonderstandort "Baumarkt-Dreieck" im Gewerbegebiet West und der Sonderstandort Frankenforster Straße.

Bergisch Gladbacher Sortimentsliste

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes ist die so genannte „Bergisch Gladbacher Sortimentsliste“. In der Sortimentsliste ist festgelegt, welche Sortimente zentrenrelevant (zum Beispiel Kleidung, Spielwaren), zentren- und nahversorgungsrelevant (zum Beispiel Lebensmittel, Drogeriewaren) beziehungsweise nicht zentrenrelevant (zum Beispiel Möbel, Baumarkt-Sortiment) sind.

Diese Liste bildet eine wichtige Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen, wenn es um die Genehmigung oder die Verhinderung von Einzelhandelsvorhaben geht.

Fortschreibung des EHNVK Entwurf 2023

Aktuell wird seitens der Stadtverwaltung an der Fortschreibung des bestehenden Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes gearbeitet. Neben den seit Jahren zu beobachtenden strukturellen Veränderungen im Einzelhandel haben sich zum Teil auch die rechtlichen bzw. planerischen Rahmenbedingungen geändert. Durch das Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans NRW im Februar 2017 sowie verschiedene Urteile der Rechtsprechung, ist eine Anpassung des Konzeptes – unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Strukturwandels, der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der städtebaulichen und stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen – sinnvoll.

Der nun vorliegende Entwurf des EHNVK ist die Weiterentwicklung des bestehenden Konzepts und wurde in Zusammenarbeit mit der CIMA Beratung + Management GmbH als Gutachterbüro und Erbringer von Teilleistungen erarbeitet. Dazu wurden zum einen die Datengrundlagen aktualisiert (unter anderem Erhebung des Bestandes, Kaufkraft, absatzwirtschaftlicher Entwicklungsrahmen) und das Konzept an die aktuelle Rechtsprechung angepasst (unter anderem Landesentwicklungsplan NRW).

Wie sieht die Beteiligung zur Fortschreibung des EHNVK 2023 aus? 

Die Möglichkeit sich zum Konzept zu beteiligen fand vom 20. November bis 20. Dezember 2023 statt. Für alle eingegangenen Stellungnahmen bedankt sich die Stadt Bergisch Gladbach herzlich!

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen soll das Konzept im Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss mitberaten werden, bevor es durch den Rat als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Absatz 6 Nr. 11 Baugesetzbuch als Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung beschlossen werden soll.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2024