Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Stadtplanung Bebauungspläne


Unterlagen, die dem Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss vorlagen, finden Sie unter der Ducksachen Nr. 0372/2019.

Der Bereich ist in unserem Geoportal dargestellt.

Bekanntmachung vom 18.04.2020

Amtliche Bekanntmachung

Bebauungsplan (BP) Nr. 6142 – An der Wallburg –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seiner Sitzung am 08.10.2019 auf der Rechtsgrundlage des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) den Bebauungsplan Nr. 6142 – An der Wallburg – als Satzung beschlossen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Einfamilienhaus-/Doppelhaussiedlung und eines Mehrgenerationenhauses in zentrumsnaher Lage in Refrath geschaffen werden. Zudem soll erstmalig eine direkte Fußwegeverbindung vom Grünzug Kippekausen zum Geschäftszentrum Siebenmorgen hergestellt werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst

  • das Wohngrundstück An der Wallburg 23a (frühere landwirtschaftliche Hofanlage) angrenzend an das Grundstück der katholischen Kirche St. Johann Baptist,
  • ein durch die städtische Friedhofsverwaltung teilweise zur Lagerung von Grünabfällen genutztes, noch unbebautes Grundstück zwischen dem Refrather Friedhof und den Wohngrundstücken An der Wallburg 9 bis 15 und
  • den Bereich der heutigen Zufahrt zum Refrather Friedhof zwischen den Hochhäusern An der Wallburg 5 und 7
    auf einer Fläche von ca. 1,1 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nachfolgend abgedruckt.

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Rates über die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung einschließlich der Begründung wird beim Fachbereich 6 - Stadtplanung im Rathaus Bensberg, Zi. 512 oder 514, Wilhelm-Wagener-Platz, 51429 Bergisch Gladbach zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Allgemeine Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr. Über den Inhalt der Satzung einschließlich der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Es wurde keine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und keine zusammenfassende Erklärung erstellt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

Hinweise

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler sind dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Aufstellung einer Satzung eintreten sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) während des Satzungsverfahrens kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bergisch Gladbach, 08.04.2020
Lutz Urbach