Stadtplanung Bebauungspläne
Nachrichtlich aus dem Amtsblatt vom 24.04.2025
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan (BP) Nr. 2168 – Odenthaler Straße / Hauptstraße –
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 auf der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) den Bebauungsplan Nr. 2168 – Odenthaler Straße / Hauptstraße – als Satzung beschlossen.
Es ist beabsichtigt, das bestehende Parkhaus im Plangebiet durch einen Neubau zu erweitern sowie das ehemalige Gelände der „Alten Feuerwache“ einschließlich Nachbargrundstücken im rückwärtigen Bereich der Hauptstraße städtebaulich neu zu ordnen und u.a. eine Seniorenpflegeeinrichtung zu errichten. Des Weiteren ist eine Aufweitung des öffentlichen Verkehrsraums südlich der Hauptstraße beabsichtigt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich südlich der Hauptstraße zwischen Ferrenbergstraße und Gnadenkirche sowie die Kreuzung Odenthaler Straße / Hauptstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nachfolgend abgedruckt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Rates über die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung einschließlich der Begründung wird beim Fachbereich 6 - Stadtplanung im Rat-haus Bensberg, Zi. 512 oder 514, Wilhelm-Wagener-Platz, 51429 Bergisch Gladbach zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Allgemeine Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr. Über den Inhalt der Satzung einschließlich der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Alle DIN-Normen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften, auf die in den textlichen Festset-zungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Sämtliche Bebauungspläne der Stadt Bergisch Gladbach können zudem online unter
https://bergischgladbach-bergischgladbach.hub.arcgis.com/pages/karten-und-apps-start
in der Rubrik „Stadtplanung – Bauleitplanung und Ortsbaurecht“ eingesehen werden.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Es wurde keine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und keine zusammenfassende Erklärung erstellt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Stadt Bergisch Glad-bach im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
Hinweise
1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück-sichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler sind dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach gel-tend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Ent-schädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Aufstellung einer Satzung eintreten sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hinge-wiesen.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) während des Satzungsverfahrens kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bergisch Gladbach, den 11.04.2025 Frank Stein Bürgermeister