Zielvereinbarung für Menschen mit Behinderung
Zielvereinbarung nach § 5 Behindertengleichstellungsgesetz NRW
Zwischen dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung der Stadt Bergisch Gladbach nachfolgend
- Beirat -
und der
Stadt Bergisch Gladbach,
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Klaus Orth und den Ersten Beigeordneten Herrn Stephan Schmickler nachfolgend
- Stadt -
wird folgende Zielvereinbarung nach § 5 Behindertengleichstellungsgesetz NRW geschlossen:
Präambel
Die Unterzeichner dieser Vereinbarung streben an, das Recht der seh-, hör- und sprachbehinderten Menschen auf angemessene Kommunikation mit der Verwaltung und den öffentlich tagenden Gremien der Stadt Bergisch Gladbach möglichst bald zu verwirklichen.
Die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Gebäude soll bedarfsorientiert schrittweise hergestellt werden. Regelungen zum öffentlichen Verkehrsraum bleiben einer späteren Vereinbarung vorbehalten.
Alle Maßnahmen bauen auf die bisherigen Bemühungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderung, von Behindertenbeauftragter und Stadtverwaltung um eine barrierefreie Stadt Bergisch Gladbach auf. Die hier praktizierte vertrauensvolle Zusammenarbeit soll auch die zukünftige Arbeit, insbesondere die Umsetzung dieser Vereinbarung, prägen.
§ 2 Kommunikation
1. Sitzungen der städtischen Gremien
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die öffentlichen und, soweit Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechenden Bedarf anmelden, auch die nichtöffentlichen Sitzungen des Rates, der Ausschüsse einschließlich evtl. Unterausschüsse und Kommissionen, der Aufsichtsgremien 100 %-stadteigener Gesellschaften sowie des Behinderten-, Senioren- und
Integrationsbeirates.
Die Sitzungen finden in der Regel im Ratssaal Bensberg statt, der mit einer
Kommunikationsanlage (Kopfhörer) ausgestattet ist. Bei Bedarf stellt die Stadt eine Gebärdensprachendolmetscherin/einen Gebärdensprachendolmetscher. Sowohl für die Nutzung der Kommunikationsanlage als auch für die Dolmetscherdienste ist eine vorherige Anmeldung per E-Mail erforderlich. Auf diese Möglichkeiten wird in den jeweiligen Bekanntmachungen hingewiesen.
2. Akten, Dokumente, Verwaltungsverfahren
Sehbehinderten Menschen werden bei Bedarf und auf Anforderung Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form (Brailleschrift, Großdruck, elektronische Medien) zur Verfügung gestellt.
Hör- und sprachbehinderten Menschen wird bei Bedarf und auf Anforderung eine Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden ermöglicht, soweit eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist.
3. Internetauftritt
Der städtische Internetauftritt ist zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung barrierefrei gestaltet. Dieser Standard wird auch bei zukünftigen Änderungen oder Ergänzungen beibehalten. Bekanntmachungen der Stadt werden in geeigneter Form, ggf. im
Wege einer Verlinkung, auch über die Internetseite der städtischen Behindertenbeauftragten veröffentlicht.
4. Kosten, Anmeldung und Beratung
Alle unter den Ziffern 1 bis 3 benannten Dienstleistungen werden seitens der Stadt kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zur Klärung des individuellen Bedarfs, zur Beratung über verfügbare Kommunikationswege und –hilfen sowie zur konkreten Terminabstimmung sollen sich betroffene Bürgerinnen und Bürger formlos an die städtische Behindertenbeauftragte wenden:
Stadt Bergisch Gladbach
FB 5 Jugend und Soziales
Behindertenbeauftragte
Hildegard Allelein
Telefon 02202/14 2305
Fax 02202/14 2335
E-Mail: h.allelein@stadt-gl.de
5. Verordnungen
Die Kommunikationshilfenverordnung (KHV NRW) vom 15. Juni 2004 sowie die Verordnung über barrierefreie Dokumente (VBD NRW) vom 19. Juni 2004 bleiben unberührt.
§ 3 Städtische Gebäude
1. Neubauten
Neubauten städtischer Gebäude erfolgen grundsätzlich barrierefrei. Planerische Standards orientieren sich an den jeweils aktuell gültigen DIN-Normen. Städt. Behindertenbeauftragte und Beirat werden in der Planungsphase beteiligt. Einvernehmliche Lösungen werden angestrebt.
2. Bestehende Gebäude
Für die barrierefreie Gestaltung vorhandener Gebäude werden im Wirtschaftsplan des Immobilienbetriebes jährlich für die Laufzeit dieser Vereinbarung 50.000 € bereitgestellt. Bei Maßnahmen, die auch durch andere Rechtsvorschriften, z.B. im Bereich des Brandschutzes, veranlasst sind, werden nur die zur Barrierefreiheit erforderlichen Zusatzkosten angerechnet. Zweckgebundene Zuweisungen Dritter erhöhen diesen Betrag. Die Mittel können zur Verwirklichung größerer Projekte über mehrere Jahre angespart werden.
3. Maßnahmenliste
Die aus den Mitteln gemäß Ziffer 2 zu verwirklichenden Maßnahmen werden regelmäßig, mindestens jährlich, zwischen der Stadtverwaltung (Baudezernat bzw. Immobilienbetrieb) und dem Beirat auch hinsichtlich technischer Details abgestimmt und in einer Liste festgehalten. Jeweils nach Rechnungsabschluss des Immobilienbetriebes wird eine Kostenübersicht über die im letzten Kalenderjahr gemäß Ziffer 2 realisierten Maßnahmen
erstellt und dem Beirat vorgelegt. Die aktuelle Liste ist dieser Zielvereinbarung beigefügt und ihr Bestandteil. Spätere Fassungen sollen sich am Aufbau dieser Liste orientieren.
4. Zuschüsse Dritter
Die Stadt beantragt, wo möglich, Zuschüsse Dritter oder wirkt an ihrer Erlangung unterstützend mit.
§ 4 Nichterfüllung
1. Nachbesserung
Erfüllt eine von der Stadt Bergisch Gladbach vorgenommene Maßnahme nicht die Mindeststandards der §§ 2 und 3 dieses Vertrages, kann der Beirat von der Stadt Bergisch Gladbach Nachbesserung verlangen.
Kann die Stadt Bergisch Gladbach die Nachbesserung nicht innerhalb einer vereinbarten Zeit erfüllen, verpflichten die Vertragsparteien sich, über entsprechende Änderungen der Zielvereinbarung zu verhandeln.
2. Mindeststandards
Wird die Einhaltung eines oder mehrerer Mindeststandards unmöglich, verpflichtet sich die Stadt Bergisch Gladbach, den Beirat hiervon unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Der Beirat kann dann von der Stadt Bergisch Gladbach verlangen, Verhandlungen über eine Änderung dieser Vereinbarung zu führen mit dem Ziel, einen realisierbaren Mindeststandard zu vereinbaren, der dem unmöglichen Mindeststandard am nächsten kommt.
§ 5 Geltungsdauer und Kündigung
1. Geltungsdauer
Die Zielvereinbarung hat eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2011.
2. Kündigung
Die Zielvereinbarung kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 6 Zusammenarbeit und Kooperation
1. Kooperationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer engen Kooperation und Zusammenarbeit bei der Erfüllung dieser Zielvereinbarung.
2. Informationspflichten der Stadt Bergisch Gladbach
Die Stadt Bergisch Gladbach informiert den Beirat regelmäßig über den Stand der Umsetzung und gibt ihm die Gelegenheit, sich über Fortschritte bei der Herstellung der Barrierefreiheit zu informieren.
3. Annahme erfüllter Leistungsverpflichtungen
Der Beirat verpflichtet sich, den vertragsgemäß und zeitgerecht barrierefrei hergestellten Bereich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach entsprechender Mitteilung der Stadt Bergisch Gladbach als vertragsgemäß erfüllte Leistung anzunehmen. Der Beirat ist berechtigt, die erbrachte Leistung der Stadt Bergisch Gladbach vor ihrer Annahme zu begutachten.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Salvatorianische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im Übrigen wirksam und die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
3. Zielvereinbarungsregister
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Text dieser Zielvereinbarung, ihrer Änderung oder Aufhebung im Zielvereinbarungsregister des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.