Die Sammlung organischer Abfälle erfolgt über die Biotonne. Diese wird in der Regel zweiwöchentlich abgefahren; in Problembereichen (z. B. größere Wohnanlagen) ist auch die wöchentliche Abholung möglich. Die Gebühr für eine 120 l Biotonne beträgt pauschal 45,00 €, diejenige für eine 240 l Biotonne 87,00 € jährlich. Auch für die Biotonne besteht der Anschluss- und Benutzungszwang, wenn nicht alle organischen Abfälle selbst auf dem Grundstück kompostiert werden. Die Eigenkompostierung muss a
Biotonne Die Sammlung organischer Abfälle erfolgt über die Biotonne. Diese wird in der Regel zweiwöchentlich abgefahren; in Problembereichen z. B. größere Wohnanlagen ist auch die wöchentliche Abholung möglich. Die Gebühr für die zweiwöchentliche Abholung 120 l Biotonne beträgt pauschal
Die „Blaue Tonne“ Sie ist seit langem bekannt und bewährt: Die Papiertonne, die es in den Größen 240 l, 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l gibt. Kleinere Behältergrößen haben sich nicht bewährt, da der Behälter nur vierwöchentlich geleert wird und gelegentlich anfallende größere Kartonagen sch
Abfallgebühren für gewerbliche Anfallstellen Gebühren und Entgelte für Gewerbebetriebe, Handel, Freiberufler, Verwaltungen usw. Alle Abfallerzeuger, die nicht zu den Haushalten zählen sogenannte sonstige Herkunftsbereiche , erhalten grundsätzlich separate Abfallbehälter, die zu eigenen
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XVI. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung in der Stadt Bergisch Gladbach Abfallgebührensatzung Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 GV NRW
Entgeltordnung Abfallwirtschaftsbetrieb 71.2 Entgeltordnung des Abfallwirtschaftsbetriebes der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung des V. Nachtrages vom 12.07.2017 Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v
Abfallsatzung 70.1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergisch Gladbach Abfallsatzung in der Fassung der XII. Nachtragssatzung Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister XVIII. Nachtragssatzung XVIII. Nachtragssatzung XVIII. Nachtragssatzung XVIII. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zu
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung in der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der XXII. Nachtragssatzung Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 GV NRW S.666
Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister XIX. Nachtragssatzung XIX. Nachtragssatzung XIX. Nachtragssatzung XIX. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Satzun
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