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FAQs - Fragen und Antworten rund um das Thema Inklusion

Was genau bedeutet "Inklusion" überhaupt? 

Die UN-Behindertenrechtskonventionen hat 2006 „Inklusion“ als Menschenrecht für Menschen mit Behinderung erklärt.

Eine Gesellschaft ohne Barrieren, an der alle Menschen gleichberechtigt teilhaben können!

Dies ist die Vision der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung, die seit 2009 auch geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland ist.

In Deutschland wird der Begriff „ Behinderung“ allerdings leider oft (miss)verstanden und so definiert:
Behinderung ist, wenn bei einem Menschen der körperliche, geistige oder seelische Zustand von dem des NormalMenschen abweicht und er deshalb Hilfe bei der Eingliederung braucht.

Der Begriff „Behinderung“ im Sinne der UN Konvention definiert sich aber stattdessen so:
Behinderung entsteht, wenn Menschen mit Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit Barrieren der Umwelt an der gleichberechtigten Teilhabe gehindert werden.

Inklusion beseitigt Barrieren!

Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet also, dass alle Menschen selbstbe-stimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Mit anderen Worten: Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht mehr integrieren und an die Umwelt anpassen, sondern diese ist von vornherein so ausgestattet, dass alle Menschen gleichberech-tigt leben können – egal wie unterschiedlich sie sind. Das Ideal der Inklusion ist, dass die Unterscheidung „behindert/nichtbehindert“ keine Relevanz mehr hat (Quelle: Leidmedien.de).

Inklusion heißt, dass jeder Mensch mit all seiner Individualität und Besonderheit dazugehört!

Auf Basis des Grundsatzes gleichberechtigter Teilhabe werden für Menschen mit Behinderungen die gleiche Qualität und der gleiche Standard in den jeweiligen Lebensbereichen erwartet, der auch für Menschen ohne Behinderung gilt. Der Begriff Inklusion umfasst ebenso die Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben als Voraussetzung für Selbstbestimmung sowie Chancengleichheit in Bildung und Beruf.

Warum ist Inklusion wichtig für die Stadt? 

Inklusion ist ein wichtiges und zentrales Anliegen der Stadt Bergisch Gladbach. Das Ziel ist es, dass jeder Mensch die Möglichkeit hat, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Zudem ist eine inklusive Stadt attraktiv für jedermann.

Inklusion bedeutet für uns nicht nur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, sondern auch Offenheit im Denken, gegenseitigen Respekt und den Abbau von Hürden – sichtbar wie unsichtbar. Es geht darum, Strukturen zu schaffen, die niemanden ausschließen, sondern Vielfalt als Bereicherung begreifen.

Eine inklusive Stadt fördert das Miteinander, stärkt den sozialen Zusammenhalt und schafft Lebensqualität für alle Generationen.

Wie setzt die Stadt Bergisch Gladbach die Inklusion in die Praxis um? 

Die Stadt Bergisch Gladbach setzt sich intensiv für eine inklusive Gesellschaft ein. Hierfür hat die Stadt einen "Aktionsplan Inklusion" entworfen, welcher unterschiedliche Handlungsfelder enthält. Für jedes Handlungsfeld wurden Ziele formuliert, die in den kommenden fünf Jahren umzusetzen sind. 

Begleitet wird dieser Prozess durch die Inklusionsbeauftragte der Stadt sowie den Inklusionsbeirat, der als beratendes Gremium Impulse gibt, Entwicklungen kritisch begleitet und die Interessen von Menschen mit Behinderung vertritt.

Wie wird die Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen sichergestellt? 

Um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen u.a. am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, muss eine Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen sichergestellt werden. Als Grundlage hierfür gibt es die Normenreihe DIN 18040 "Barrierefreies Bauen", welche die technischen Voraussetzungen festlegt, damit bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sind, ohne besondere Erschwernis oder grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Ziel ist es, die Barrierefreiheit bereits in der Planungsphase neuer Baumaßnahmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Dies ist zudem von Vorteil, da Umbauten im Bestand teuer und aufwendig sind. 

Für öffentlich zugängliche Gebäude ist die DIN 18040-1 relevant. Diese Norm beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Gebäude und hierbei speziell auf die Teile des Gebäudes und der Außenanlage, welche für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind. Hierzu gehören:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
  • Verkaufs-, Gast- und Beherbungsstätten
  • Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen


Die DIN 18040-3 legt fest, wie öffentliche Verkehrs- und Freiräume wie Straßen, Wege, Plätze, Haltestellen und Parkplätze barrierefrei gestaltet werden müssen. So wird sichergestellt, dass diese Bereiche für alle Menschen – insbesondere für Personen mit Mobilitäts- oder Sinneseinschränkungen – ohne Hindernisse zugänglich und nutzbar sind.

Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit ist zudem in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (§ 49) verankert. Dort ist festgelegt, dass bestimmte öffentlich zugängliche bauliche Anlagen barrierefrei errichtet werden müssen. Die technischen Anforderungen der DIN 18040 gelten als anerkannte Regeln der Technik und dienen als verbindliche Grundlage für die Planung und Umsetzung, um die Bedürfnisse aller Nutzer von Anfang an zu berücksichtigen.

Welches Gesetz ist im Bereich der Inklusion einschlägig?

Die Grundlage für Inklusion bildet die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dabei handelt es sich um ein umfassendes internationales Abkommen zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die UN-BRK wurde 2001 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und 2006 zusammen mit dem Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die Konvention seit 2009 rechtsverbindlich. Sie konkretisiert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen und legt fest, dass sie gleichberechtigt und ohne Diskriminierung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens teilhaben können.

Diese Prinzipien spiegeln sich auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wider. Insbesondere Artikel 3 Absatz 3 garantiert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Ergänzend zum Grundgesetz gibt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) konkrete Vorgaben zur Verwirklichung der Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich.

Darüber hinaus stärkt das Barrierefrei-Stärkungsgesetz die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiter, indem es die Anforderungen an Barrierefreiheit, insbesondere bei digitalen Angeboten und Gebäuden, verschärft und deren Umsetzung beschleunigt. Zusammen bilden diese Regelwerke den rechtlichen Rahmen, um Inklusion in Deutschland konsequent voranzutreiben.

Wie kann jeder einzelne Bürger bei der Inklusion der Stadt mitwirken? 

Jeder einzelne Bürger ist dazu eingeladen seine Anregungen und Ideen der Stadt mitzuteilen und so an der Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft mitzuwirken. Es besteht zudem die Möglichkeit, an den Sitzungen des Inklusionsbeirates teilzunehmen. 

Bei Fragen oder Anregungen kann man sich jederzeit an die Inklusionsbeauftragte Frau Hiller oder an die Vorsitzenden beziehungsweise deren Stellvertretung des Inklusionsbeirats wenden.

Was genau ist der Inklusionsbeirat? 

Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat einen Inklusionsbeirat – Beirat für Menschen mit Behinderung – eingerichtet. Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich, überparteilich und überkonfessionell. Der Beirat ist Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen und setzt sich für ihre Anliegen gegenüber dem Rat und seinen Ausschüssen sowie der Öffentlichkeit ein.

Wie kann ich selbst Teil des Inklusionsbeirates werden? 

Der Inklusionsbeirat wird alle 5 Jahre neu gewählt. Derzeit findet sich der Beirat neu.

Warum sich das Engagement lohnt:

• Der Beirat arbeitet im direkten Austausch mit Politik und Verwaltung.
• Er gestaltet Bergisch Gladbach mit – inklusiv und lebenswert.

Der Inklusionsbeirat tagt mindestens viermal im Jahr öffentlich im Ratssaal des Technischen Rathauses in Bensberg. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, ein Sitzungsgeld wird gezahlt. Die neue Amtszeit beträgt fünf Jahre.


Welche Ziele verfolgt die Stadt Bergisch Gladbach im Bereich Inklusion? 

Die Stadt Bergisch Gladbach verfolgt einige Ziele im Bereich der Inklusion. Diese Ziele wurden von dem Inklusionsbeirat in einem Aktionsplan Inklusion festgehalten und können dort nachgelesen werden. 

Was genau ist der Aktionsplan Inklusion? 

Mit dem Aktionsplan Inklusion hat der Inklusionsbeirat für unterschiedliche Handlungsfelder Ziele formuliert, welche in den kommenden fünf Jahren umgesetzt werden sollen. Er dient somit als eine Art Fahrplan für den Inklusionsbeirat.

Der Aktionsplan ist in folgende Handlungsfelder aufgeteilt: 

  • Bewusstseinsbildung und Selbstvertretung
  • Bauen und Wohnen 
  • Verkehr und Mobilität
  • Gesundheit 
  • Bildung und Arbeit 
  • Politik, öffentliches Leben und Freizeit 



Im Anschluss an diese sechs Handlungsfelder erfolgt eine Einschätzung des Inklusionsbeirates, sowie eine Evaluation und Fortschreibung des Aktionsplans.

Welche Erfolge konnte die Stadt Bergisch Gladbach im Bereich der Inklusion bereits erzielen? 

Die Stadt Bergisch Gladbach konnte im Bereich der Inklusion bereits einige Erfolge verzeichnen. Unter anderem hat die Stadt Bergisch Gladbach im Jahr 2022 den "Inklusionspreis des Landes NRW" in der Kategorie "Barrieren abbauen - Zugänge schaffen" gewonnen. Dieser Preis konnte mit dem Projekt "Stille Stunde - reizarmes Einkaufen im Supermarkt" erzielt werden. 

Gibt es spezielle Veranstaltungen bei der Stadt zum Thema Inklusion? 

Am 05. Mai findet jährlich der Europäische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung statt. Dieser Tag soll auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung aufmerksam machen. Anlässlich diesen Tages finden regelmäßig Aktionstage und Veranstaltungen statt. 

An wen kann ich mich mit Fragen/Anliegen zum Thema Inklusion wenden? 

Bei Fragen und/oder Anliegen zum Thema Inklusion können Sie sich gerne an die Inklusionsbeauftragte der Stadt Bergisch Gladbach wenden.

Monika Hiller
Inklusion / Beauftragte für Menschen mit Behinderung
Telefon (02202) 14 23 05
E-Mail m.hiller@stadt-gl.de

Stadt Bergisch Gladbach
VVII-3 – Inklusion / Beauftragte für Menschen mit Behinderung
Wilhelm-Wagener-Platz
51429 Bergisch Gladbach

Wer ist auf Landesebene für den Bereich der Inklusion zuständig? 

Auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen ist Frau Claudia Middendorf als Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten zuständig.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.lbbp.nrw.de/claudia-middendorf

Welche Beratungsstellen gibt es? 

Wenn Sie sich rund um das Thema "Inklusion" beraten lassen möchten finden Sie hier verschiedene Beratende Institutionen und Organisationen.

Wie kann ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen? 

Mit einem Schwerbehindertenausweis sollen berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, ausgeglichen werden. Für die Beantragung eines solchen Schwerbehindertenausweises ist der Rheinisch Bergische Kreis zuständig.

Um einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen müssen Sie zunächst das Antragsdokument vollständig ausfüllen. Hierbei ist es wichtig, möglichst genaue Angaben zu machen, da so Rückfragen minimiert werden, sowie die Bearbeitungsdauer von ca. drei Monaten ggfs. verkürzt werden kann. Zusätzlich zu dem regulären Antrag besteht die Möglichkeit einen solchen Antrag auch online einzureichen. Hierzu nutzen Sie bitte folgendes Onlineformular. Wenn Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben senden Sie diesen per Post, E-Mail, Fax oder über das Onlineformular an die zuständige Stelle des Rheinisch Bergischen Kreises (siehe unten). Für eine optimale Bearbeitung fügen Sie gerne bereits ärztliche Befunde, Rehaberichte und Pflegegeldgutachten dem Antragsformular bei. Falls etwas fehlen sollte, wird sich der Rheinisch Bergische Kreis bei Ihnen melden. Aufgrunddessen ist es sehr wichtig, dass Sie Ihre Kontaktdaten (E-Mailadresse und Telefonnummer) auf dem Antragsformular angeben. Weitere Tipps zum Ausfüllen des Schwerbehindertenantrages finden Sie hier.

Wenn Sie sich nach Ihrer Antragsstellung nach dem aktuellen Sachstand erkundigen möchten können Sie sich (wenn die Antragstellung mehr als zwei Monate her ist) per Mail schwerbehindertenausweis@rbk-online.de oder telefonisch unter 02202 - 13 62 40 an den Rheinisch Bergischen Kreis wenden.

Sollte die Antragstellung erst ein paar Wochen her sein, werden Sie um Geduld gebeten. Der Rheinisch Bergische Kreis wird sich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: 

Nebenstelle An der Gohrsmühle
An der Gohrsmühle 25
51465 Bergisch Gladbach

Schwerbehinderten-Ausweis-Hotline

Tel.: 0 22 02 13 62 40
Fax: 0 22 02 13 10 62 40

In einem Schwerbehindertenausweis wird sodann der Grad der Behinderung aufgeführt. Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere einer Behinderung und wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Es gibt zusätzlich zum GdB noch sogenannte Merkzeichen. Die Merkzeichen kennzeichnen bestimmte Eigenschaften von Behinderung. Es gibt folgende Merkzeichen: 

  • Merkzeichen G: Erhebliche Geh- und Stehbehinderung
  • Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit
  • Merkzeichen Bl: Starke Sehbehinderung und Blindheit
  • Merkzeichen TBl: Weitgehende Gehörlosigkeit und Blindheit
  • Merkzeichen H: Hilflosigkeit bei alltäglichen Verrichtungen
  • Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • Merkzeichen RF: Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wenn Sie dann schließlich einen Schwerbehindertenausweis erhalten haben und eine Gehbeeinträchtigung haben können Sie nun auch einen Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis) beantragen. Wie das funktioniert können Sie in der nächsten Frage nachlesen.

Wie kann ich einen Parkausweis (blauer Ausweis) für Menschen mit Behinderung beantragen? 

Um einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragen zu können muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen: 

  • eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis),
  • Blindheit („Bl“)
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen (Contergan-Geschädigte)

Des Weiteren muss diese Behinderung in Form eines Schwerbehindertenausweises festgehalten sein. 

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen können Sie den Antrag ausfüllen und an die Stadt Bergisch Gladbach wie folgt übersenden. 

Ordnungsbehörde
Stadthaus Konrad-Adenauer-Platz
Konrad-Adenauer-Platz 9
51465 Bergisch Gladbach

Herr Artem Skoryk
Telefon: 02202/14-1934
E-Mail: Ausnahmegenehmigungen@stadt-gl.de

Informationen darüber, auf welchen Stellplätzen Sie mit diesem Ausweis überall parken dürfen finden Sie hier. Der Parkausweis ist europaweit gültig.

Wie kann ich einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung (orangener Ausweis) erhalten? 

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen für einen blauen Parkausweis nicht erfüllen, können Sie bei Erfüllen der nachstehenden Vorausetzungen, sowie dem Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises eine eingeschränkte Parkerleichterung (orangener Ausweis) erhalten. Diese eingeschränkte Parkerleichterung gilt europaweit.

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. 
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt. 
  • Schwerbehinderte Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Weitere Informationen zu dem eingeschränkten Parkausweis können Sie hier nachlesen. 

Einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer eingeschränkten Parkerleichterung (orangener Ausweis) können Sie ebenfalls an die unten aufgeführten Kontaktdaten übersenden. 

Ordnungsbehörde
Stadthaus Konrad-Adenauer-Platz
Konrad-Adenauer-Platz 9
51465 Bergisch Gladbach

Herr Artem Skoryk
Telefon: 02202/14-1934
E-Mail: Ausnahmegenehmigungen@stadt-gl.de

Wir bitten Sie freundlich, von Nachfragen hierzu an uns abzusehen, da Ihr Antrag von uns lediglich an den Rheinisch Bergischen Kreis weitergeleitet wird. Der Rheinisch Bergische Kreis prüft sodann auf Grundlage Ihrer Daten bzw. Unterlagen ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wir als Stadt Bergisch Gladbach kriegen daraufhin lediglich mitgeteilt, ob der RBK hierzu eine Zu- oder Absage erteilen kann. Gründe hierzu werden uns nicht mitgeteilt. Wir bitten dahingehend um Ihr Verständnis. 

Sollten Sie eine Absage erhalten besteht die Möglichkeit einen Widerspruch gegen diese Absage beim Rheinisch Bergischen Kreis einzulegen.

Was ist der Euro-Schlüssel? 

Der Euroschlüssel stellt in Verbindung mit dem Eurozylinderschloss ein europaweit einheitliches Schließsystem für behindertengerechte Anlagen dar. Mit diesem Schlüssel können sich die berechtigten Personen Zugang zu behindertengerechten Toiletten an Autobahnraststätten, in Fußgängerzonen, Museen usw. verschaffen. Der Euroschlüssel passt auf mehr als 12.000 Toiletten europaweit. Ausgehändigt bekommen Sie diesen nur, wenn Sie auf eine behindertengerechte Toilette angewiesen sind. 

Wer hat einen Anspruch auf den Euro-Schlüssel? 

Einen Anspruch auf einen solchen Euro-Schlüssel haben folgende Personen: 

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 70 und das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis 
  • Menschen mit einem der folgenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: aG, B, H oder Bl

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Schwere einer Behinderung und wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Es gibt zusätzlich zum GdB noch sogenannte Merkzeichen. Die Merkzeichen kennzeichnen bestimmte Eigenschaften von Behinderung. Es gibt folgende Merkzeichen:

  • Merkzeichen G: Erhebliche Geh- und Stehbehinderung
  • Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit
  • Merkzeichen Bl: Starke Sehbehinderung und Blindheit
  • Merkzeichen TBl: Weitgehende Gehörlosigkeit und Blindheit
  • Merkzeichen H: Hilflosigkeit bei alltäglichen Verrichtungen
  • Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • Merkzeichen RF: Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Außerdem können folgende Menschen den Euroschlüssel beantragen, unabhängig vom Grad der Behinderung: 

  • schwer/außergewöhnlich Gehbehinderte;
  • Rollstuhlfahrer;
  • Stomaträger;
  • blinde Menschen; 
  • schwerbehinderte Menschen, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine Hilfsperson brauchen;
  • an Multipler Sklerose Erkrankte 
  • an Colitis ulcerosa Erkrankte und 
  • Menschen mit chronischer Blasen-/ Darmerkrankung 


Wie kann ich einen solchen Schlüssel beantragen? 

Privatpersonen können den Schlüssel durch Zusendung einer Kopie ihres Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) per Onlineshop, Post, Telefax oder E-Mail bestellen.

Bei Personen, die an Morbus Crohn, Multipler Sklerose oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind wird anstatt des Schwerbehindertenausweises eine ärztliche Stellungnahme benötigt.

Für den Erwerb eines solchen Schlüssels müssen Sie sich an den Darmstädter Verein Club Behinderter und Ihrer Freunde, Darmstadt und Umgebung e.V. (CBF) wenden. 

CBF Darmstadt
Pallaswiesenstraße 123 a
64293 Darmstadt

Telefon: (0 61 51) 8 12 20

E-Mail: bestellung@cbf-darmstadt.de

Internet: https://www.cbf-da.de/euroschluessel.html

Sie erhalten einen solchen Schlüssel auch bei uns im Bürgerbüro der Stadt Bergisch Gladbach. 


Infotheke Bürgerbüro
Stadt Bergisch Gladbach
Frau Chekkouri

Was ist die "Nette Toilette"? 

Die "nette Toilette" ist eine von Händlern oder Gastronomen bereitgestellte Toilette, welche von der Öffentlichkeit kostenlos genutzt werden kann. Hierfür erhalten diese eine Aufwandsentschädigung von der örtlichen Stadtverwaltung. 

Wo kann ich einsehen, wer an diesem Konzept teilnimmt? 

Es gibt eine App in welcher Sie einsehen können wer an diesem Konzept teilnimmt. Ansonsten ist es auch möglich, auf der Website einzusehen, wo sich die nächstgelegene "Nette Toilette" befindet.

Was ist die "Stille Stunde"? 

Für Personen des Autismus-Spektrums oder Personen mit anderen sensiblen Bedürfnissen können alltägliche Situationen wie ein Besuch im Supermarkt zur Herausforderung werden. Deshalb gewährt die "Stille Stunde" den Bürgerinnen und Bürgern eine reizreduzierte Zeit zum Einkaufen, die Augen und Ohren schont und Ablenkungen im Geschäft minimiert. Hierzu werden folgende Maßnahmen während der "Stillen Stunde" getroffen: 

  • Licht, möglichst dimmen
  • Keine Durchsagen oder Musik
  • Keine lauten (Handy-) Gespräche
  • Keine aktiven Displays
  • Geräusche an der Kasse reduzieren
  • Angestellte deutlich kennzeichnen für Unterstützung
  • Waren werden in dem Zeitraum nicht sortiert und eingeräumt
  • Angestellte begleiten auf Wunsch den Einkauf

Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Homepage der "Stillen Stunde".

Welche Supermärkte in Bergisch Gladbach nehmen an der Stillen Stunde teil? 

  • EDEKA Frischemarkt Hetzenegger
    Herkenrather Str. 70
    51465 Bergisch Gladbach
  • REWE Ursula Wintgens
    Schloßstraße 53
    51429 Bergisch Gladbach
  • REWE Ursula Wintgens
    Sattlerweg 8
    51429 Bergisch Gladbach