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FAQ Bauaufsicht - Häufige Fragen

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein anspruchsvolles Verfahren mit vielen Regelungen und Beteiligten. So bleiben Missverständnisse und Irrtümer nicht aus. Zur näheren Erläuterungen zum Baugenehmigungsverfahren haben wir Antworten für die häufigsten Fragen zusammengestellt:

Was ist bei verfahrensfreien Verfahren zu berücksichtigen?

Für die Errichtung von bestimmten Gebäuden, Anlagen und weiteren Bauvorhaben muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, d.h. sie können ohne eine Baugenehmigung ausgeführt werden (§§ 62, 63 BauO NRW 2018).

Des Öfteren wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass bei Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungsfreistellung gebaut werden kann, ohne auf Bauvorschriften achten zu müssen. Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Das spart Zeit, Verwaltungsaufwand und letztlich Gebühren, was auch erklärtes Ziel dieser Regelungen ist. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die beispielsweise Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei verfahrensfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.

Muss ich mich auch bei Nutzungsänderungen oder Änderungen an bestehenden Gebäuden an Bauvorschriften halten?

Auch wenn kein neues Gebäude errichtet werden soll, kann es sein, dass eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich wird. Die Veränderung kann dabei entweder nur einen Gebäudeteil oder das komplette Gebäude umfassen. So sind beispielsweise alle Baugenehmigungen für bestehende Gebäude eigentlich auf eine bestimmte Nutzung beschränkt.

Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt wurde, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt wurde. In vielen Fällen kann eine geplante Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig werden, sie kann aber auch rechtlich unzulässig sein. Eine rechtliche Bedeutung einer Nutzungsänderung liegt vor, wenn beispielsweise aus einer Wohnung ein Büro oder aus dem Ladenlokal ein Restaurant werden soll.

In anderen Fällen ist die Genehmigungsbedürftigkeit oder Zulässigkeit der Nutzungsänderung nicht ganz so offensichtlich. Im Zweifel kontaktieren Sie uns als Bauaufsichtsbehörde.

Plant die Bauaufsicht mein Bauvorhaben?

Die Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstückes ist abhängig von verschiedenen Vorschriften. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die Ihrem konkreten Bauvorhaben entgegenstehen können (beispielsweise schwierige Grundstücksbeschaffenheit, fehlende Erschließung oder fehlende bauplanungsrechtliche Voraussetzungen).

Im Vorfeld einer Bauantragsstellung bieten wir als Bauaufsichtsbehörde Beratungsgespräche an. In diesen Gesprächen kann häufig dargelegt werden, wie die rechtliche Situation auf dem Grundstück ist, ob beispielsweise die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die beabsichtigte Nutzung gegeben ist oder besondere rechtliche Regelungen gelten. Es können allgemeine Fragen zum Verfahren besprochen und gegebenenfalls konkrete Planungen von der Tendenz her eingeschätzt werden. Ziel ist es, Ihnen den rechtlichen Rahmen zu verdeutlichen, der für ein Bauprojekt auf einem konkreten Grundstück gilt.

In komplizierteren Fällen, in denen beispielsweise die grundsätzliche Bebaubarkeit bzw. dessen Umfang fraglich ist oder in denen noch andere Behörden zu beteiligen sind, ist in der Regel eine schriftliche Bauvoranfrage erforderlich. Dann prüfen wir das Anliegen und Sie erhalten einen rechtsverbindlichen Bauvorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018).

Als Bauaufsichtsbehörde übernehmen wir jedoch weder im Rahmen der Beratungsgespräche noch im Rahmen einer Bauvoranfrage die Planung des Bauprojekts. Gegebenenfalls zeigen sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs aber alternative Planungswege auf, sollte die ursprüngliche Planung nicht umsetzbar sein. Für die Planung eines rechtlich zulässigen Bauvorhabens trägt letztlich die Bauherrschaft oder die von der Bauherrschaft beauftragten Entwurfsverfasser die Verantwortung.

Wann ist ein Antrag zu stellen?

Das Baugenehmigungsverfahren ist in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) geregelt, Ausnahmen werden in den §§ 60, 61 und 63 BauO NRW genannt. Ein Antrag für bauliche Anlagen ist grundsätzlich erforderlich bei

• der Errichtung
• der Änderung

Mit einer Baugenehmigung wird auch festgelegt, für welche Nutzung(en) die Baugenehmigung gilt (beispielsweise Wohnen, Werkstatt etc.). Sofern Sie künftig eine andere Nutzung beabsichtigen, benötigen Sie für die geplante neue Nutzungsart in den meisten Fällen auch eine neue Baugenehmigung. Auch wenn beispielsweise nach einem Mieterwechsel das Objekt zu einem anderen Zweck genutzt werden soll, muss dies genehmigt werden. Dafür müssen nicht einmal bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
Hier einige Beispiele für meist genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:

• Eine Wohnung wird eine Arztpraxis
• Ein Ladenlokal wird ein Restaurant oder Café

In Zweifelsfällen fragen Sie bitte einen Entwurfsverfasser, zum Beispiel Architektinnen/Architekten oder Bauingenieurinnen/Bauingenieure.

Welche Bauvorhaben verfahrensfrei (genehmigungsfrei) sind, ist in § 62 BauO NRW geregelt. Einige Beispiele sind:

• Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
• Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, oder
• Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze

In diesen Fällen gilt jedoch, dass das Bauvorhaben mit den bauordnungsrechtlichen (beispielsweise Abstandsflächen, Standsicherheit etc.) und bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Bebauungsplan etc.) vereinbar sein muss. In Zweifelsfällen fragen Sie bitte einen Entwurfsverfasser, zum Beispiel Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen und Bauingenieure.

Wann ist ein Vorhaben genehmigungsfähig?

Ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, ist von vielen Faktoren abhängig und kann pauschal nicht beantwortet werden. Eine rechtlich verbindliche Klärung Ihres Bauvorhabens oder damit verbundener Details ist nur über ein Baugenehmigungsverfahren oder einen Vorbescheid möglich. Letztlich sind Ihre Architektin oder Ihr Architekt für die Planung verantwortlich.

Wann sind eine Architektin oder ein Architekt zu beauftragen?
Was bedeutet Entwurfsverfasser?

In der Regel benötigen Sie eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser. Hier handelt es sich um die Person, die für Sie das Bauvorhaben plant, die Bauzeichnungen erstellt und sie in allen fachlichen Fragen berät. So sind dies in der Regel Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, die eine Bauvorlageberechtigung besitzen. Nur bei wenigen, kleineren Bauvorhaben kann auf eine bauvorlageberechtigte Person verzichtet werden. Diese Vorhaben werden in § 67 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 BauO NRW 2018 aufgelistet.

Die Vollständigkeit und Qualität der Bauvorlagen sind letztlich auch bei kleineren Vorhaben entscheidend, so sind beispielsweise Skizzen anstelle von Bauzeichnungen nicht ausreichend. Um einen prüffähigen Bauantrag einreichen zu können, empfehlen wir daher bei allen Anträgen eine bauvorlageberechtigte Person mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Je nach Vorhaben müssen Sie unterschiedliche Unterlagen (Bauvorlagen) und Formulare einreichen. In der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) wird dies näher geregelt.

Die eingereichten Unterlagen können nur dann als Antrag gewertet werden, wenn sie vollständig sind. Liegen die für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen nicht vor, geben wir Ihnen Gelegenheit, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Sie erhalten dazu nach Antragseingang eine Eingangsbestätigung mit einer Auflistung der Mängel.

Wann sind Stellplätze nachzuweisen?

In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich, die sich nach der Anlage zur Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) richtet. Je nach Vorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge (insbesondere für Pkw und Fahrräder) in der Regel auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.

Sind die Stellplätze nicht auf dem eigenem Grundstück herstellbar, besteht die Möglichkeit auf benachbarte Grundstücke auszuweichen. Dann sind die Stellplätze öffentlich-rechtlich per Baulast zu sichern. Sollte das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der Stellplatzablösesatzung der Stadt Bergisch Gladbach liegen, können die Stellplätze mittels Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auch abgelöst werden.

Welche Arten von Lageplänen gibt es und wann wird welcher benötigt?

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) unterscheidet drei Arten von Lageplänen:

Amtlicher Lageplan einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖBVI)

Ein amtlicher Lageplan einer oder eines ÖBVI ist nur dann erforderlich, wenn beispielsweise die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind oder Grenzpunkte nicht in einem einheitlichen Koordinatensystem vermessen werden können. Selbiges gilt, wenn es Grenzüberbauungen gibt, Baulasten vorliegen oder geplant sind. Ist der Gebäudebestand in der Flurkarte in seiner Lage nur ungefähr oder gar nicht bekannt, wird dies durch eine strichpunktierte Linie in der Flurkarte angezeigt. In diesen Fällen ist ebenfalls ein amtlicher Lageplan erforderlich.

• Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs

Ein Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs ist dann erforderlich, wenn besondere Grundstücksverhältnisse gegeben sind; insbesondere infolge eines unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen durch Grenzversprünge oder Grenzknicke.

• Lageplan, der von der Entwurfsverfasserin beziehungsweise dem Entwurfsverfasser angefertigt wird

In allen anderen Fällen genügt ein von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellter Plan.

Die erforderlichen Inhalte der Lagepläne sind in allen drei Varianten identisch. Beachten Sie bitte, dass der Lageplan in allen Fällen stets auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser mitunterzeichnet werden muss.

Lagepläne sind gemäß § 3 BauPrüfVO auf der Basis der amtlichen Liegenschaftskarte (s.a. § 2 BauPrüfVO) zu erstellen. Eine amtliche Liegenschaftskarte erhalten Sie bei der Katasterauskunft des Rheinisch-Bergischen Kreises unter der nachfolgend verlinkten Seite:

www.rbk-direkt.de/Dienstleistung.aspx?dlid=488

Wo können Berechnungen, Zeichnungen und Pläne oder Genehmigungen von bestehenden Objekten eingesehen werden?

Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Auch in Fragen der Baufinanzierung werden sie oft gebraucht. Beispielsweise können das eine alte Baugenehmigung, Wohn-flächenberechnungen, Berechnung des Bruttorauminhalts, Zeichnungen, Pläne und mehr sein.

Zur Aufbewahrung dieser Unterlagen ist grundsätzlich verpflichtet, wer Eigentum am Objekt hat. Sollten die Unterlagen nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme in unsere Akten, sofern zum Objekt solche vorhanden sind und Sie eine Berechtigung nachweisen können.

Alle weiteren Details zur Akteneinsicht können Sie auf der nachfolgend verlink-ten Seite erfahren:

https://www.bergischgladbach.de/Dienstleistung.aspx?dlid=2118

Wer bearbeitet den eingereichten Bauantrag?
Wie lange dauert es bis zur Genehmigung des Antrags?

Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Stadtbereich Ihr Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Den Namen des zuständigen Sachbearbeitenden finden Sie dann auf der schriftlichen Eingangsbestätigung.

Die Frage nach der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Bearbeitungsdauer eines vollständigen Bauantrages beträgt in der Regel zwei bis drei Monate. Diese Zeit wird benötigt, weil den im Verfahren zu beteiligenden externen und internen Fachbehörden gesetzlich ein entsprechender Zeitraum für abzugebende Stellungnahmen eingeräumt wird. Wenn ein Verfahren länger dauert, ist der Grund meistens, dass die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen und nachgefordert werden müssen.

Welche Kosten entstehen für eine Baugenehmigung?

Die Höhe der Baugenehmigungsgebühr hängt vom Einzelfall ab, beträgt jedoch mindestens 50 Euro.

Maßgeblich für die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr ist die Tarifstelle 3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) mit deren Anhängen. Sofern diese Rahmensätze für Gebühren vorsehen, gilt die Dienstanweisung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach für die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten in der derzeit gültigen Fassung.

Die zu berechnende Gebühr hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und Anderes werden gesondert berechnet.
Kosten entstehen im Übrigen auch, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgezogen wird.

Wie lange ist eine Baugenehmigung gültig und kann sie verlängert werden?

Die Baugenehmigung ist drei Jahre nach Zustellung gültig. Innerhalb dieser Zeit ist mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens zu beginnen. Wenn die Bauarbeiten begonnen wurden, darf die Bauausführung nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden, da sonst die Baugenehmigung erlischt.

Werden die Bauarbeiten länger als drei Monate unterbrochen, müssen Sie uns die Wiederaufnahme der Arbeiten mindestens eine Woche vorher erneut schriftlich anzuzeigen. Vor Ablauf der Genehmigung können Sie eine Verlängerung um ein Jahr mit einem formlosen Schreiben beantragen. Geben Sie hierbei bitte das Aktenzeichen der Baugenehmigung darin an.

Ich besitze ein Grundstück. Darf ich darauf bauen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Um diese Frage rechtsverbindlich zu klären, empfehlen wir Ihnen ein förmliches Antragsverfahren (z.B. Bauvoranfrage) durchzuführen. Bei generellen Fragen zum Bauplanungs- und Verfahrensrecht kontaktieren Sie uns als Bauaufsichtsbehörde.

Weiteres zu unserem Bürgerservice Bauen können Sie auf der nachfolgend verlinkten Seite erfahren:

Dienstleistung – Stadt Bergisch Gladbach

Wer kann einen Bauantrag stellen?

Jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person, die ein Bauvorhaben realisieren will, wird als Bauherrin oder Bauherr bzw. allgemein als Bauherrschaft bezeichnet. Wenn sie einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellen, sind die Antragstellerin oder der Antragsteller Antragstellende im Sinne der Bauordnung.

Die Bauherrschaft kann sich bei der Antragsstellung vertreten lassen, sie bleibt aber Antragstellende. Auch bei der Beauftragung eines Entwurfsverfassenden bleibt die Bauherrschaft Antragstellende. Auch Unternehmen als sogenannte juristische Personen können als Antragstellerin bzw. Antragsteller auftreten.

Stellen mehrere Personen den Antrag - beispielsweise Eheleute oder Erbengemeinschaften - muss von ihnen eine Person für das Verfahren bevollmächtigt werden; gleiches gilt auch für juristische Personen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks sind.

Welche Aufgaben haben die Bauaufsichtsbehörden?

Unsere Aufgabe als Bauaufsichtsbehörde ist darauf hinzuwirken, dass die geltenden Vorschriften bei Bauvorhaben tatsächlich eingehalten werden. Von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt ausgehen. Gebäude dürfen nur an bestimmten Orten und nur so errichtet werden, wie dies nach gesetzlichen Bauvorschriften zulässig ist.

Diese Aufgaben nehmen Bauaufsichtsbehörden in der Regel im Baugenehmigungsverfahren wahr. Für genehmigungspflichtige Vorhaben ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zu beantragen. Erst wenn die Baugenehmigung erteilt worden ist, darf gebaut werden. Wenn von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, kann die Bauaufsicht aber auch außerhalb vom Baugenehmigungsverfahren Ordnungsverfügungen aussprechen.

Der Bauantrag ist bei der Stadt Bergisch Gladbach, Untere Bauaufsichtsbehörde, Wilhelm-Wagener-Platz 1, 51429 Bergisch Gladbach, einzureichen.

Was passiert beim Bau ohne Baugenehmigung?

Sofern Sie ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben ohne die dafür notwendige Baugenehmigung beginnen oder gar realisieren, werden wir als Bauaufsichtsbehörde ordnungsrechtlich mit Stilllegung der Baustelle, Nutzungsuntersagung bzw. Rückbau- oder Abrissverfügung reagieren.

Sofern Sie nachträglich einen Bauantrag für den „Schwarzbau“ stellen, besteht im Einzelfall eventuell die Möglichkeit auf eine nachträgliche Genehmigung. Parallel dazu müssen die Verantwortlichen allerdings mit Geldbußen und höheren Gebühren rechnen.

Wann kann ich vorbereitende Baumaßnahmen ausführen?

Vorbereitende Baumaßnahmen dürfen erst durchgeführt werden, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben. Hierzu zählen auch das Ausheben der Baugrube und der Fundamente. Ein Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zieht regelmäßig das Stilllegen der Bauarbeiten durch die Bauaufsicht nach sich. Dies verursacht erhebliche Kosten.

In Einzelfällen kann für bestimmte Bauarbeiten eine Teilbaugenehmigung beantragt werden.

Etwas anderes gilt nur bei der Beseitigung kleinerer freistehender Gebäude und sonstiger Anlagen
(s.a. § 62 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018).

Welche Rechte habe ich als Nachbar?

Bauaufsichtsbehörden prüfen im Genehmigungsverfahren „von Amts wegen“, dass das Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die auch dem Schutz des oder der Nachbarn dienen.

Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Nachbarin bzw. Nachbar) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben (Nachbarzustimmung). Der Gegenstand der Zustimmung muss erkennbar sein. Die Zustimmung gilt auch für Rechtsnachfolger, falls Sie ihr betroffenes Grundstück verkaufen sollten.

Haben die Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen. Sofern Sie als Nachbarin bzw. Nachbar mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht einverstanden sein sollten, besteht für Sie die Möglichkeit, dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Warum ist eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ohne mich als Nachbar zu beteiligen?

Es kann mehrere Gründe geben, dass Sie als Nachbar nicht benachrichtigt wurden:

Sie sind kein Nachbar im Sinne der BauO NRW

Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind nicht Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts
der BauO NRW.

• Das Bauvorhaben betrifft Ihr Grundstück nicht

Unter „Nachbarn“ im Baugenehmigungsverfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher) eines benachbarten Grundstücks,

- das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt (hierzu zählen auch Grundstücke, die nur zu einem kleinen Teil am Baugrundstück liegen),
- das durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden kann. Dies kann z.B. auch ein gegenüberliegendes Nachbargrundstück sein, sofern die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet.

Nachbar im Sinne des Bauplanungsrechts können auch alle im Plangebiet anrainigen oder betroffenen Nachbarn sein.

• Ihre Zustimmung lag der Bauaufsicht bereits vor

Falls Sie bereits im Vorfeld dem Bauvorhaben zugestimmt haben, werden Sie von der Bauaufsicht nicht erneut benachrichtigt.

• Alle nachbarschützenden Vorschriften werden eingehalten

Die Nachbarschaft wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dann benachrichtigt, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen. Auch bauplanungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben.

Darf mein Nachbach überhaupt bauen?

Falls Sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Bauherrschaft oder der Bauaufsicht formell beteiligt worden sind, werden Sie über die Erteilung einer Baugenehmigung nicht benachrichtigt
(s.a. § 72 Absatz 1, 2 BauO NRW 2018).

Falls Sie nicht beteiligt wurden, dürfen zu einer Baugenehmigung bzw. zu einem Baugenehmigungsverfahren aufgrund des Datenschutzes zunächst keine Auskünfte an Sie erteilt werden. Erst nach Mitteilung mit der Bitte um Nachbareinbindung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren dürfen wir als Bauaufsichtsbehörde die Informationen weitergeben.

Informationen zu dem Bauvorhaben können Sie nach Baubeginn auch dem Bauschild entnehmen. Ein Bauschild muss gemäß § 11 Absatz 3 BauO NRW für die Dauer der Ausführung und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar angebracht sein. Das Bauschild enthält u.a. Angaben zur Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der entwurfsverfassenden Person, der Bauleitung und der Unternehmer für den Rohbau.

Muss ich als Nachbar den Baustellenlärm und Baustaub hinnehmen?

Baulärm ist unvermeidbar. Als betroffener Nachbarn müssen Sie jedoch nicht alles hinnehmen. Sie haben ein Recht darauf, dass Baustellenbetreiber den Baustellenlärm auf ein Mindestmaß beschränken und die Abläufe auf der Baustelle entsprechend planen.

Die maßgebliche Vorschrift für den Umgang und die Beurteilung von Baulärm ist neben den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm–Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). Die AVV Baulärm setzt zunächst unterschiedliche Immissionsrichtwerte für Gebietstypen fest, welche sich zwischen 45 und 70 dB(A) am Tage bewegen.

Bestimmte an Baustellen benutzte Maschinen und Geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit vom 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Einschränkungen zugelassen werden, die bei den jeweiligen Ämtern der Stadt Frankfurt am Main zu beantragen sind.

Staubentwicklung auf Baustellen ist in der Regel nicht zu umgehen. Die Bauherrschaft und die am Bau Beteiligten sind allerdings verpflichtet, den Baustellenbetrieb möglichst staubarm durchzuführen und immer das schonendste Bauverfahren einzusetzen.

Laut geltender Rechtslage müssen Anwohner Baumaßnahmen hinnehmen, solange es sich dabei um „unvermeidbare Belästigungen“ handelt. Von „unvermeidbaren Belästigungen“ wird immer dann ausgegangen, wenn ohne die Staub erzeugenden Baumaßnahmen der Baustellenbetrieb eingestellt werden müsste oder unverhältnismäßig erschwert würde.

Soweit im Baugenehmigungsverfahren eine besondere Staubentwicklung durch die Bauarbeiten oder eine besondere Schutzbedürftigkeit der in der Umgebung vorhandenen Nutzungen erkennbar ist, weisen wir als Bauaufsichtsbehörde schon im Vorfeld darauf hin, dass immer die neuesten Technologien und Arbeitsweisen anzuwenden sind. So kann beispielsweise verlangt werden, durch Befeuchtung oder staubdichte Abhängungen und Abdichtungen eine größtmögliche Begrenzung von Staubentwicklung zu erreichen.

Straßenverunreinigungen durch Baustellen und Baustellenfahrzeuge sind von dem bzw. der für die Baumaßnahme Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt Bergisch Gladbach die Verunreinigung auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen Fällen kommt auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen in Betracht. Bei außergewöhnlichen, verkehrsgefährdenden Verunreinigungen im öffentlichen Straßenraum können Sie sich an die allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach wenden.

Vorrangig liegt es in der Verantwortung der Betreiber von Baustellen, dafür zu sorgen, dass vermeidbare Belästigungen durch Baulärm oder Baustaub gar nicht erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden. Die Namen und Anschriften der Verantwortlichen können Sie dem Bauschild entnehmen, das laut § 11 BauO NRW auf der Baustelle sichtbar anzubringen ist.

Schäden oder Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen entstehen, sind nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB gegenüber den Bauherrn und Bauausführenden geltend zu machen.
Bevor Sie sich an uns als Bauaufsichtsbehörde wenden, möchten wir Sie höflich bitten, sich zunächst mit der Bauherrschaft in Verbindung zu setzen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Bauaufsichtsbehörde keine Befugnis zur Rechtsberatung haben.

Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30, 50668 Köln
Tel: 0221 – 973010 0
Rechtsanwaltskammer Köln

Weitere Informationen

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Auch auf der Homepage „Bauportal NRW“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie weitere Informationen rund um das Thema Bauen in Nordrhein-Westfalen.

Bauportal.NRW – Alles zum Bauen in Nordrhein-Westfalen