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Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen


Werden bei Veranstaltungen öffentliche Flächen so in Anspruch genommen, dass sie nicht mehr dem normalen Verkehrs- oder Fortbewegungszweck dienen oder ist eine (Teil-)Sperrung von öffentlichen Flächen erforderlich, so ist eine Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich. Dazu zählen u.a.:

  • Straßenfeste, Polterabende oder ähnliche Veranstaltungen
  • Brauchtumsumzüge (Karnevals-, Schützenumzüge o.ä.)
  • Trödelmarkte, Jahrmärkte, Stadtfeste oder ähnliches
  • Sportveranstaltungen (Wander-, Lauf-, Radsport-, Pferdesportveranstaltung o.ä.)
  • Motorsportveranstaltungen
  • Sonstige Veranstaltungen

Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Erteilung einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis weitergehende Maßnahmen zur Gefahrenvorbeugung und -abwehr, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Veranstaltung und der Teilnehmer vor sicherheitsrelevanten Störungen (z. B. durch unbefugte Fahrzeuge, größere Menschenansammlungen oder sonstige Störereignisse), nicht Gegenstand der besagten Erlaubnis sind. Etwaige Anforderungen an Zugangsbeschränkungen, Sicherungsmaßnahmen im öffentlichen Raum, den Einsatz von Ordnerdiensten, mobile oder stationäre Zufahrtssicherungen sowie sanitäts- oder brandschutztechnische Vorkehrungen obliegen ggf. der Zuständigkeit der jeweils örtlich zuständigen Ordnungs- oder Sicherheitsbehörden und sind vom Veranstalter dort eigenverantwortlich und frühzeitig abzustimmen. Dies gilt auch für die Notwendigkeit und Ausgestaltung eines etwaigen Sicherheitskonzepts. Näheres dazu erfahren Sie unter: Ministerum des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheit bei Veranstaltungen)

Sollten Sie bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke verkaufen wollen, informieren Sie sich bitte zusätzlich über den zu stellenden Antrag auf der Informationsseite für Gaststättenerlaubnisse.

Antragsstellung


Onlineantrag zur Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen


Der Onlineantrag ist durch den Veranstalter mit ausreichend Vorlauf einzureichen. Grundsätzlich gilt eine Mindestvorlaufzeit von 2 Wochen. Bei Maßnahmen, bei denen der gesamte oder ein Teil des Verkehrs umgeleitet werden muss, ist eine Mindestvorlaufzeit von 4 Wochen einzuplanen. Diese Vorlaufenzeiten ergeben sich aus gesetzlichen Fristen zur Beteiligung anderer Behörden. Aufgrund von erhöhtem Prüf- oder Abstimmungsaufwand, personellen Ausfällen o.ä. können sich die im Einzelfall erforderlichen Vorlaufzeiten unter Umständen verlängern. Anträge mit zu kurzem Vorlauf können daher nicht berücksichtigt werden.

Der Veranstalter muss gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger erklären, dass er (ggf. durch einen zu beauftragenden Dritten) alle für die Veranstaltung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen beschafft, anbringt, unterhält und nach Beendigung der Veranstaltung wieder entfernt.

Die Gebühren für z.B. ein Straßenfest oder Polterabend betragen je nach Aufwand mindestens 25 Euro. Bei größeren oder gewerblichen Veranstaltungen fallen höhere Verwaltungsgebühren an. Fragen Sie bitte den jeweiligen Gebührensatz im Voraus an.


Für die Veranstaltung muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein entsprechender Versicherungsnachweis sowie eine Veranstaltererklärung ist mit dem Antrag einzureichen.



Hinweis:
Im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrages ist es Voraussetzung, dass die von Ihnen gemachten Angaben von der Stadt Bergisch Gladbach im digitalen Verfahren LTC gespeichert und zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an anzuhörende Stellen und betroffene Dritte wie z.B. Feuerwehr, Polizei, Verkehrsbetriebe o.ä. übermittelt. Die im Rahmen der Antragstellung erhobenen Daten werden nur für diese Zwecke genutzt (siehe auch Informationsblatt zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO).

Aktuelle Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum