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Zielvereinbarung

Zielvereinbarung für Menschen mit Behinderung Zielvereinbarung nach § 5 Behindertengleichstellungsgesetz NRW Zwischen dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung der Stadt Bergisch Gladbach nachfolgend - Beirat - und der Stadt Bergisch Gladbach , vertreten durch den Bürger

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Definition „Barrierefreiheit“ Der Begriff der Barrierefreiheit ist gesetzlich definiert, nämlich im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes BGG : § 4 BGG§ 4 BGG Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, tech