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Verspätung! Welche Ansprüche habe ich?

Die Stadtverkehrsgesellschaft informiert: Einheitliche Kostenerstattung bei Verspätungen über 20 Minuten

Seit dem 1. Januar 2010 gilt für alle Nahverkehrskunden in NRW die Mobilitätsgarantie. Mit dieser soll erreicht werden, dass Fahrgäste von Bus und Bahn bei einer Abfahrtsverspätung von mehr als 20 Minuten und fehlenden Fahralternativen ihr Ziel dennoch möglichst zeitnah erreichen können.

Den meisten Fahrgästen sind die Mobilitätsgarantie und die daraus resultierenden Ansprüche noch nicht bekannt; die SVB gibt deshalb hier einen Überblick über die wesentlichen Inhalte dieser Gewährleistung. Wer informiert ist, kann im Verspätungsfall schnell reagieren und damit ohne größere Verzögerungen seine Fahrt fortsetzen.

Welche Ansprüche können Fahrgäste geltend machen?

Was tun, wenn der anvisierte Zug deutlich zu spät kommt oder ganz ausfällt? Für mehr Kundenfreundlichkeit und Planungssicherheit bei den Fahrgästen wurde 2010 für diese Fälle die Mobilitätsgarantie NRW eingeführt, die für alle Verbundtarife in Nordrhein-Westfalen sowie den NRW-Tarif gilt. Seitdem wurde sie sukzessive ausgebaut und ist eine wertvolle Unterstützung für Reisende. Die Mobilitätsgarantie NRW greift, wenn an der Abfahrtshaltestelle eine Verspätung von 20 Minuten oder mehr vorliegt.

Bei der Mobilitätsgarantie hat der Fahrgast bei einer Abfahrtsverspätung von mehr als 20 Minuten (und fehlenden Fahralternativen) die Möglichkeit, seinen Weitertransport entweder in einem Fernverkehrszug (durch den Kauf der entsprechenden Fahrkarte) oder in einem Taxi fortzusetzen. Die Nutzung von Fernverkehrszügen ist innerhalb des VRS allerdings nur bei ganz wenigen Fahrbeziehungen möglich und sinnvoll.

Die Garantie gilt für alle Fahrten des NRW-Tarifs und die darunter angesiedelten Tickets der Verkehrsverbünde im Land. Für Fahrten mit DB-Tarif gelten die gesetzlichen Fahrgastregelungen, die überwiegend auf Reisende im Fernverkehr mit der Nutzung von Nahverkehrszügen als Zubringer ausgelegt sind.

Wie hoch ist die Erstattung?


NEU (ab dem 01.07.2020):

Die Verkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen haben die bestehenden Erstattungsregelungen noch einmal erweitert. Nunmehr erhalten Fahrgäste tagsüber (5 bis 20 Uhr) eine Taxikostenerstattung bis zu 30 Euro pro Person, abends in der Zeit von 20 bis 5 Uhr werden sogar Taxikosten bis zu einer Höhe von 60 Euro pro Person erstattet. Im Rahmen der vorgenannten Erstattungsobergrenzen können ab dem 01.07.2020 aber nicht nur Taxis genutzt werden, sondern auch Sharingangebote (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing sowie On-Demand-Verkehre). Die Umstiegszeit auf ein alternatives Verkehrsmittel wird künftig auf 60 Minuten ab Inkrafttreten der Mobilitätsgarantie (bei Verspätungen ab 20 Minuten nach fahrplanmäßiger Abfahrt) begrenzt.

Wie bisher auch, werden die tatsächlichen Kosten werden für Fernverkehrsfahrkarten erstattet.


Das Erstattungsformular und die Nutzungsbedingungen kann im lnternet unter www.vrsinfo.de/service/mobilitaetsgarantie.html heruntergeladen werden oder ist erhältlich auf gedrucktem Papier in den Kundenzentren bzw. Reisezentren der beteiligten Verkehrsunternehmen. Teilweise sind die Vordrucke nur auf Nachfrage (dem Personal ist die Mobilitätsgarantie bisweilen selbst unbekannt) erhältlich.

ln beiden Fällen (Zug oder Taxi) muss der Fahrgast in finanzielle Vorlage treten, um Missbrauch vorzubeugen.

Wann entfällt der Erstattungsanspruch?

Bekomme ich mein Geld denn auch wirklich zurück? Diese Frage dürfte viele davon abhalten, die Garantie in Anspruch zu nehmen. Deshalb sind die Ausschlusskriterien für eine Erstattung klar definiert, um für den Fahrgast die Sicherheit der Erstattung zu erhöhen.

Grundsätzliche Ausschlusskriterien sind: Verspätungen (Ausfälle) durch

  • Streik,
  • Unwetter
  • Naturgewalten und
  • Bombendrohungen
  • Verspätungen, die während der bereits angetretenen Fahrt auftreten und
  • Bombenentschärfungen.


Der Begriff ,,Unwetter" gilt als Ausschlusskriterium nur, wenn der Deutsche Wetterdienst eine amtliche Unwetterwarnung für das Gebiet herausgegeben hat. Gewöhnlicher Frost im Winter oder Herbstlaub fallen nicht unter den Begriff Unwetter.

Sind Fahrgemeinschaften im Taxi erstattungsfähig?

Besonders in ländlichen Gebieten ist aufgrund der größeren Entfernungen der maximale Erstattungsbetrag für eine Taxifahrt schnell erreicht. Auf die Frage, ob bei mehreren Fahrgästen durch Nutzung eines gemeinsamen Taxis ein höherer Gesamtfahrpreis auf mehrere Teilquittungen aufgeteilt werden kann, teilte der Nahverkehr Rheinland mit:

,,Entscheiden Sie sich für die Nutzung eines Taxis, können Sie sich zur Minimierung des Kostenrisikos auch mit mehreren betroffenen Fahrgästen zusammenschließen. Je Fahrgast und je genutztem VRS-Ticket ist hierzu eine separate Taxi-Quittung für eine Teilstrecke sowie die Dokumentation erforderlich, welche Personen gemeinsam ein Taxi genutzt haben. Diese Unterlagen müssen für das betreffende Verkehrsunternehmen, bei welchem die Verspätung entstanden ist, absolut nachvollziehbar sein, d.h. es muss ersichtlich sein, dass der Einstieg in das Taxi von allen Personen vom selben Bahnhof bzw. derselben Haltestelle erfolgte".

Aus der Dokumentation, die von den Fahrgästen selber erstellt werden kann, soll für das Verkehrsunternehmen ersichtlich sein, welche Teilquittungen zur selben Fahrt gehören und ob der Gesamtpreis bei der zurückgelegten Strecke realistisch ist.

Fazit:

Die Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie stellen für die Nahverkehrskunden in NRW eine Verbesserung gegenüber den europäischen und deutschen Fahrgastrechten dar, da auch Nutzer von Straßenbahn und Bus einbezogen werden. Bei den Ausschlusskriterien wurde versucht, diese eindeutig zu formulieren. Allerdings ist durch die Komplexität des Alltags und daraus möglicher Störungen beim Fahrplan eine 100%ige Erstattungsgarantie natürlich nicht möglich.

Wir hoffen, unsere Information trägt dazu bei, dieses wichtige Instrument zur Attraktivierung des Nahverkehrs stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken.

Ihre Stadtverkehrsgesellschaft Bergisch Gladbach