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Zweitwohnungsteuer beim Nebenwohnsitz

Informationen zur Zweitwohnungsteuer

Zum 01.01.2013 hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach die Einführung einer Zweitwohnungsteuer in Bergisch Gladbach beschlossen.

Zweitwohnungsteuer zahlen die Personen, die in Bergisch Gladbach eine Zweitwohnung innehaben und diese als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nutzen. Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn das „Innehaben“ der Zweitwohnung nicht gegeben ist, d.h. im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung fehlt (s. unter Formulare Erklärung zur Zweitwohnungsteuer - Punkt Steuerpflicht Buchstabe b und c).

Eine Steuerpflicht besteht, auch wenn der Hauptwohnsitz in Bergisch Gladbach liegt. Eine Dritt- oder Viertwohnung ist ebenfalls steuerpflichtig.

Die Zweitwohnungsteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bergisch Gladbach vom 14.12.2012. Der Satzungstext wurde am 21.12.2012 im Kölner Stadtanzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht. Die Satzung trat am 01.01.2013 in Kraft.

Die Zweitwohnungsteuer beträgt 12 % der jährlichen Nettokaltmiete.

Formulare

Broschüren

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  • Letzte Aktualisierung: 07.06.2023

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