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Hilfe für Gehörlose

Entgegennahme von Anträgen auf Hilfe für Gehörlose

Gehörlose erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen eine monatliche Geldleistung. Die Höhe der Geldleistung bestimmt sich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.

Gehörlos sind Personen

  • mit angeborener Taubheit,
  • mit bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder
  • mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

 

Die Leistung wird unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen gewährt, soweit die Personen nicht schon entsprechende Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Der Antrag kann auch in einem der Bürgerbüros abgegeben werden.

Unterlagen

  • Antragsformular
  • HNO-ärztliche Bescheinigung
  • Feststellungsbescheid

Formulare

Weitere Links

Letzte Aktualisierung: 21.08.2018

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