Wochenmarkt, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte
Ortsrecht Hier finden Sie die örtliche Gesetzessammlung der Stadt Bergisch Gladbach als PDF-Dateien. 1 - Allgemeine Verwaltung 10.1 Hauptsatzung 10.11 Zuständigkeitsordnung 10.2 Geschäftsordnung 10.3 Vergabeordnung für die Vergabe von Leistungs- und Lieferaufträgen d
veröffentlicht am 20.12.2014 Satzung über die Erhebung von Standgebühren für Wochenmärkte, Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und ...
Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Erhebung von Standgebühren für Wochenmärkte, Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und ... Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und sonstige Märkte werden Standgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 Gebührenschuldner ...
I. Nachtragssatzung zur Marktsatzung für die Stadt Bergisch Gladbach Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GV. NW. S. 666 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 GV. NRW. S. 878 u
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die 5. Sitzung des Rates der Stadt Bergisch Gladbach in der neunten Wahlperiode Die 5. Sitzung des Rates der Stadt Bergisch Gladbach in der neunten Wahlperiode Die 5. Sitzung des Rates der
Marktsatzung 72.1 Marktsatzung für die Stadt Bergisch Gladbach i. d. F. der I. Nachtragssatzung Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GV. NW. S. 666 , zuletzt geändert durch Artikel 1
der Stadt Bergisch Gladbach über die Erhebung von Standgebühren für Wochenmärkte, Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und ... Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und sonstige Märkte werden Standgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 Gebührenschuldner ...
der Stadt Bergisch Gladbach über die Erhebung von Standgebühren für Kirmesveranstaltungen Kirmesstandgebührensatzung ...
Merkblatt für Festsetzungen nach §69 GewO Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Messen und Ausstellungen werden festgesetzt. Für eine Festsetzung sind mindestens 12 Stände notwendig. Jede Festsetzung ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungsdatum zu beantragen. Die 14-tägige Fri
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