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XXIII. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Krankentransporte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach Präambel Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GV NRW
Anlageninhalts. § 2 Die X. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder ...
Inkrafttreten Diese XV. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder ...
XVI. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung in der Stadt Bergisch Gladbach Abfallgebührensatzung Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 GV NRW
Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Erhebung von Standgebühren für Wochenmärkte, Stadtfeste, Weihnachtsmärkte und sonstige Märkte Marktstandgebührensatzung Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 GV. NW. S. 6
Fassung erhoben. Art. 2 Die Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder ...
festgelegt. § 3 Diese IX. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Anlage 2 Straße bzw. Straßenteil Reinigungsklasse ...
2 Inkrafttreten Die IX. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- ...
die damit verbundene Rechtskraft der Kündigung am 01.01.2015 wird hiermit hingewiesen. am 01.01.2015 wird hiermit ... am 01.01.2015 wird hiermit hingewiesen. am 01.01.2015 wird hiermit hingewiesen. Bergisch ...
0 1 Inhaltsverzeichnis Haushaltssatzung ........................................................................................................................................... 3 Vorbericht .............................................................................................
Leitmarktwettbewerbe Mit den Leitmarktwettbewerben werden insbesondere Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen adressiert. Gemäß dem Prinzip „Stärken stärken" sollen Akteure in denjenigen Branchen- und Technologiefeldern gefördert werden, in denen NRW u.a. mit exzellenten Hochschulen un
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