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Rechte und Pflichten des Integrationsrats

Die Möglichkeiten des Integrationsrats

Der Integrationsrat kann sich ohne Einschränkung mit allen Angelegenheiten der Stadt Bergisch Gladbach befassen.

  • Er ist berechtigt, dem Rat oder einem Ausschuss Anregungen oder Stellungnahmen vorzulegen.
  • Der Vorsitzende des Integrationsbeirates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied darf bei der Beratung dieser Angelegenheit an der jeweiligen Sitzung teilnehmen; sie können sich hierzu auch in der Sitzung äußern.
  • soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder von dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
  • schlägt dem Rat Personen als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für die Ausschüsse zur Benennung vor


    Der Integrationsrat
  • versteht sich (nach seiner Geschäftsordnung) als Gremium zur Interessenvertretung aller in Bergisch Gladbach lebenden Nichtdeutschen, aber auch der Deutschen ausländischer Herkunft,
  • setzt sich für ein friedliches Zusammenleben und die freie Entfaltung der in Bergisch Gladbach lebenden Menschen aus allen Kulturkreisen und Herkunftsgebieten ein,
  • fördert den bewussten Umgang mit den Werten und Normen der Mehrheitsbevölkerung und den Werten und Normen der Zugewanderten,
  • vertritt die Belange der Bergisch Gladbacher Migrantinnen und Migranten gegenüber der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit,
  • arbeitet parlamentarisch, berät den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister und versucht auf diesem Wege, Verbesserungsvorschläge z.B. zur Kindergarten-, Schul-, Ausbildungs-, Wohnungs-, Aufenthalts- und Flüchtlingssituation zu erarbeiten,
  • setzt sich für ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Deutschen, Migrantinnen und Migranten sowie für Toleranz und Akzeptanz auf allen Ebenen des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens ein,
  • organisiert eigene Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen,
    berät die Einwohnerinnen und Einwohner Bergisch Gladbachs und gibt Hilfestellungen.

Die gesetzlichen Grundlagen

Aufgaben und Rechte des Integrationsrates sind in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) festgelegt. Danach vertritt er zwar in erster Linie die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner Bergisch Gladbachs, kann sich jedoch mit allen Angelegenheiten der Stadt befassen, also nicht nur mit "ausländerspezifischen" Fragestellungen und Problemen. Er ist somit Bestandteil im Prozess des politischen Willensbildungsprozesses. Seine Anregungen und Stellungnahmen müssen auf Antrag vom Stadtrat und/oder in den Ausschüssen behandelt werden. Der Vorsitzende des Integrationsrates (oder ein anderen vom Gremium benanntes Mitglied) ist berechtigt, bei der Beratung dieser Anregung teilzunehmen und sie zu begründen.

Aber auch der Bürgermeister, Rat und Ausschüsse können sich an den Integrationsbeirat wenden und diesen zu Stellungnahmen auffordern.

Die Stadt ist verpflichtet, diese Arbeit des Integrationsrates durch eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung zu unterstützen.

Die Einrichtung von kommunalen Migrantenvertretungen (bis zur Wahl 2004 Ausländerbeiräte, seitdem in Bergisch Gladbach unter der Bezeichnung Integrationsbeirat und für die nächste Wahlperiode Integrationsrat) ist seit der Novellierung der im Jahr 1994 in Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnern zwingend vorgeschrieben.