Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Eis- und Schneeglätte: So räumen und streuen Sie richtig

Eis- und Schneeglätte: So räumen und streuen Sie richtigBild vergrößern

Der erste Schnee dieses Winters ist gefallen; die Mitarbeiter des städtischen Betriebshofes sind seit den letzten Tagen im Einsatz bei Räum- und Streuarbeiten. Aber auch die privaten Grundstückseigentümer müssen ihren Beitrag zur Sicherheit auf den Straßen und Bürgersteigen im Stadtgebiet leisten. Die Räum- und Streupflichten für Anlieger sind in der städtischen Straßenreinigungssatzung geregelt.

Wozu Grundstückseigentümer verpflichtet sind
Gehwege müssen entlang der Grundstücksfront in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m, bei schmaleren Gehwegen die gesamte Breite) schnee- und eisfrei gehalten werden. Dies gilt auch in den Fußgängerzonen. Für das Streuen darf zur Schonung der Umwelt nur abstumpfendes Streugut wie Sand, Splitt, Asche o.ä. ohne Salzbeimengung verwendet werden. Eine Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur bei Gefahrenstellen wie z.B. Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigungsstrecken erlaubt. Ausnahmen gelten für klimatische Sonderfälle wie Eisregen.

Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Können Anlieger ihrer Winterdienstpflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, sollten sie auf die Unterstützung durch Nachbarn oder professionelle Hilfe durch Reinigungs- oder Hausmeisterdienste zurückgreifen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist dann erfüllt, wenn in der Zeit zwischen 7.00 und 22.00 Uhr Schnee und Eis unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Wer sich nach diesen Vorgaben richtet, riskiert auch nicht seinen Versicherungsschutz, falls doch einmal ein Unfall vor der Haustür passiert.

Der geräumte Schnee sollte, wo es noch passt, auf dem Gehweg abgelegt werden. Wenn dies nicht möglich ist und der Fahrbahnrand in Anspruch genommen werden muss: In jedem Fall Kanalöffnungen und Hydranten freihalten und die Fahrbahn so wenig wie möglich einengen. Schnee und Eis vom Privatgrundstück gehört auf keinen Fall auf öffentliche Straßen und Wege! Wer sich an diese Regeln hält, sorgt dafür, dass tauender Schnee schnell abfließt und der Straßenverkehr nicht behindert wird.

So räumt und streut die Stadt
Wie in jedem Jahr ist das städtische Salzlager auf dem Betriebshof Obereschbach gut gefüllt. Zusätzliche Lagerkapazitäten wurden auf dem Bauhof Ferdinandstraße geschaffen, wo ein Salzsilo aufgestellt wurde. 15 Fahrzeuge (LKW, Unimogs, Multifunktionsfahrzeuge und Kleintraktoren) kommen im Winterdienst auf Bergisch Gladbachs Straßen zum Einsatz. Alle sind mit Räumschild und Streuautomaten ausgestattet. Zusätzlich bringen bis zu 20 weitere Fahrzeuge die Handstreukolonnen zu ihren Einsatzorten, um Wege entlang städtischer Grundstücke und Grünanlagen zu räumen und zu streuen.

Die Stadt Bergisch Gladbach räumt bei Schnee- und Eisglätte alle verkehrswichtigen städtischen Straßen sowie die Ortsdurchfahrten der überörtlichen Straßen. Der Räum- und Streuplan umfasst drei Dringlichkeitsstufen je nach Verkehrsbedeutung: Besonders stark befahrene Straßen werden möglichst schon vor Einsetzen des Berufsverkehrs geräumt und gestreut. Straßen mit geringerer verkehrlicher Bedeutung werden anschließend befahren. In Straßen, die lediglich dem Anliegerverkehr dienen und keine gefährlichen Stellen aufweisen, wird kein Winterdienst durchgeführt.

Noch Fragen?
Für weitere Auskünfte zum Winterdienst steht der Abfallwirtschaftsbetrieb (Tel.: 02202/143529) zur Verfügung.