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„Aktionstage Hund“ der Ordnungsbehörde im Juli 2026 – Information und Aufklärung rund um die verantwortungsvolle Hundehaltung

Im Juli 2026 rücken die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde und des Stadtordnungsdienstes die Hundehaltung verstärkt in den Fokus ihrer Tätigkeit. Ziel der Aktionstage ist dabei vor allem die Information und Sensibilisierung von Hundehalterinnen und Hundehaltern. Im Vordergrund stehen Aufklärung, Beratung und Hinweise zu den geltenden Regelungen rund um die Hundehaltung im Stadtgebiet.

Die Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbehörde gehen dafür im Juli gezielt auf Hundehalterinnen und Hundehalter zu und sensibilisieren sie für die rechtlichen Regelungen in Bergisch Gladbach. Hintergrund sind zahlreiche Beschwerden zum Verhalten einiger Hundehaltenden sowie Verunreinigungen durch Hundekot im Straßenbild. Das Ziel ist es, die zunehmende Verschmutzung durch Hundekot sowie mögliche Gefahren durch freilaufende Hunde zu verringern.

Regelungen für Hunde in Bergisch Gladbach
Grundsätzlich sind alle Hunde bei der Hundesteuer anzumelden. Darüber hinaus müssen Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gemäß § 11 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Das Landeshundegesetz NRW verpflichtet Hundehalterinnen und Hundehalter zudem, ihre Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde sind dabei grundsätzlich an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
Besonders hingewiesen wird auf die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt in ihrer jeweils geltenden Fassung. In der Anlage der Saaler Mühle besteht für große Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe beziehungsweise 20 kg Gewicht) eine Anleinpflicht.

Außerdem sind Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, Verunreinigungen durch ihre Hunde unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Hierzu müssen Hundekotbeutel in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Die Beutel sind auf Verlangen der zuständigen Kontrollkräfte vorzuzeigen. Verstöße gegen die Anleinpflicht, das Nichtbeseitigen von Hundekot oder das Nichtmitführen von Hundekotbeuteln können mit einem Verwarngeld geahndet werden.

Die Stadtverwaltung bittet alle Hundehalterinnen und Hundehalter um Rücksichtnahme und verantwortungsvolles Verhalten. Nur durch die Beachtung der geltenden Vorschriften kann ein gutes Miteinander von Mensch und Tier in öffentlichen Anlagen, Grünflächen und Erholungsgebieten gewährleistet werden.
Fragen zur Hundehaltung im Wald beantwortet der Rheinisch-Bergische Kreis beziehungsweise Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land. Das Regionalforstamt ist per E-Mail unter bergisches-land@a049afb34cbb4d0dbd319e074d2e30e1wald-und-holz.nrw.de erreichbar.

Weitere Informationen zum Verhalten mit Hunden in Naturschutzgebieten stellt der Rheinisch-Bergische Kreis in einem Informationsflyer zur Verfügung.