Integrationsratswahlen
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Wählen und gewählt werden - die Voraussetzungen im Überblick
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt zur Wahl des Integrationsrates ist, wer:
1. nicht Deutscher i.S.d. Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist;
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (auch sog. Doppelstaatler),
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. (ab 2016 relevant)
Die wahlberechtigten Personen nach Nr. 3. und 4. müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und müssen den Nachweis über die Wahlberechtigung führen (z.B. Einbürgerungsurkunde).
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmässig aufhalten und
- Mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Bergisch Gladbach seine/ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wählen dürfen Personen, deren Aufenthalt grundsätzlich nur vorübergehender Natur ist (z.B. Mitglieder diplomatischer Missionen, deren Familienangehörige und ihre privaten Hausangestellten) sowie Asylbewerber/innen.
Passives Wahlrecht
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person sowie alle Bürger.
Bürger ist, wer zu den allgemeinen Kommunalwahlen wahlberechtigt ist.
Für den Integrationsrat können Deutsche und Nicht-Deutsche kandidieren.
Kandidatinnen und Kandidaten müssen darüberhinaus mindesten 18 Jahre alt sein, seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und seit mindestens drei Monaten in Bergisch Gladbach ihren Hauptwohnsitz haben.