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Personenbezogener Behindertenparkplatz

Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind, können einen persönlichen Behindertenparkplatz beantragen. Voraussetzung hierfür ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "BL".

Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind. Ihr Interesse an einem kurzen Weg zum Auto wird abgewogen mit dem Interesse anderer Autofahrerinnen und Autofahrer, die ebenfalls einen Parkplatz für ihr Auto brauchen. Deshalb wird immer eine Einzelfallentscheidung getroffen. Einen Rechtsanspruch auf einen persönlichen Behindertenparkplatz gibt es nicht.

Benötigt werden

  • Antrag – kann gern formlos erfolgen. 
    Aus dem Antrag sollte hervorgehen, aus welchem Grund Sie den Parkplatz benötigen und welche Voraussetzungen der Parkplatz haben muss, damit Sie Ihr Fahrzeug erreichen können.

  • Nachweis von Ihnen oder Ihrem Vermieter/Ihrer Vermieterin, dass eine Parkmöglichkeit auf eigenem Grundstück oder auf einem angemieteten Platz in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung steht.

  • Kopie von Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal "aG" oder "BL"

  • Kopie Ihres gültigen Parkausweises für Schwerbehinderte

  • Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I und des Führerscheins
    Wenn Sie selbst keinen Führerschein haben, dann eine Kopie des Führerscheins Ihrer Fahrerin oder Ihres Fahrers.

Falls darüber hinaus gehende oder alternative Nachweise erforderlich sind, wird die Ordnungsbehörde sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bei Vorliegen aller notwendigen Nachweise wird die Ordnungsbehörde bei einem Ortstermin prüfen, ob ein personenbezogener Parkplatz eingerichtet werden kann. Die Prüfung zieht neben den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers auch die Parkraumsituation im öffentlichen Straßenraum in Betracht. Bei positiver Prüfung wird die Einrichtung des Parkplatzes durch die Ordnungsbehörde angeordnet. Sie erhalten über die Anordnung oder Ablehnung des von Ihnen beantragten Stellplatzes einen Bescheid der Ordnungsbehörde.

Die Markierung und Beschilderung des Stellplatzes wird durch den städtischen Bauhof vorgenommen; die Umsetzung der Anordnung kann sich noch einige Zeit verzögern.

Gebühr/Kosten

Es werden für Anordnung oder Einrichtung des personenbezogenen Parkplatzes keine Gebühren erhoben.

Rechtliche Grundlagen

§§ 45, 46 der Straßenverkehrsordnung

Letzte Aktualisierung: 19.12.2022

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