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Wildschäden

Im Sachgebiet Wildschäden werden Schäden gemeldet, die Wildtiere (meistens Schwarzwild) verursacht haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Verkehrsunfälle mit Wildbeteiligung.

Hat jemand eine land,- oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche und wird diese von Wildschweinen heimgesucht und zerstört, so kann der Geschädigte bei der Ordnungsbehörde den Wildschadensfall offiziell melden. Die Ordnungsbehörde eröffnet dann ein sogenanntes ordnungsbehördliches Vorverfahren. Laut Jagdgesetz ist der Jagdpächter nämlich schadensersatzverpflichtet. Konkret wird der zuständige Jagdpächter angeschrieben und aufgefordert, sich binnen einer Frist von 5 Tagen mit dem Geschädigten zu einigen. Sollte es zu einer Einigung kommen (das heißt, dass der Jagdpächter die Schäden wieder behebt oder einen Entschädigungsbetrag an den Geschädigten zahlt) , ist der Fall für die Ordnungsbehörde beendet.

In den meisten Fällen kommt es jedoch nicht zu einer Einigung. Dann wird unter Teilnahme der Ordnungsbehörde ein Termin mit einem Gutachter einberufen, der dann vor Ort die Schäden begutachtet und auch beziffert. Oft ist auch ein Ernteausfall die Folge einer solchen "Wildschwein- Zerwühlung". In dem gemeinsamen Gespräch vor Ort wird nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, um eine einvernehmliche Einigung herbei zu führen. Alles, was dort besprochen wird, wird in einem Protokoll festgehalten.

Ist eine Einigung erfolgt ( Wiederherstellung oder Entschädigungszahlung), so wird der Fall eingestellt. Sollte es jedoch nicht zu einer Einigung kommen, erklärt die Ordnungsbehörde das ordnungsbehördliche Vorverfahren offiziell für gescheitert. Sobald dies geschehen ist, hat der Geschädigte das Recht binnen einer Frist von 2 Wochen Klage gegen den Jagdpächter zu erheben.

Wichtig ist, dass das ordnungsbehördliche Vorverfahren nur bei einer land oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche durchgeführt werden kann. Bei einem Wildschweinschaden im Garten eines Wohnhauses (sog. befriedeter Bezirk) sieht das Landesjagdgesetz keine Schadenserstattungspflicht des Jagdpächters vor.