Die Scheidung wird durch das Familiengericht beschlossen. Zuständig für Ehescheidungen ist das Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnortes der Ehegatten.Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, wendet man sich an das örtliche Gericht des Ehegatten, welcher mit dem (minderjährigen) Kind zusammenlebt.Beim Scheidungsverfahren vor Gericht besteht, im Gegensatz zu anderen Angelegenheiten vor einem Amtgericht, Anwaltspflicht. Das bedeutet, dass mindestens der Ehepartner, welcher den Scheidungsantrag stellt, durch einen Anwalt vertreten werden muss, welcher den Antrag bei Gericht einreicht.
Letzte Aktualisierung: 22.04.2020
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