Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes am 1. Juli 2026 und der Aktualisierung der Landesfischereiverordnung am 3. Juli 2026 werden die Erteilung von Fischereischeinen sowie die Abführung der Fischereiabgabe und der entsprechenden Gebühren neu geregelt.Informationen zu aktuellen Änderungen ab Anfang Juli 2026 finden Sie hier. Örtlich zuständige Gemeinde ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.Jahres- und Fünfjahresfischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.Der Fischereischein wird als Scheckkarte ausgestellt und ist lebenslang gültig. Diese wird ohne Lichtbild und Anschrift ausgestellt. Lediglich die Fischereiabgabe muss nach einem bzw. fünf Jahren neu entrichtet werden.
Der erste Antrag für die Scheckkarte ist zwingend bei der Behörde zu stellen! Alle nachgelagerten Verlängerungen können online über die BundID oder bei der Behörde durchgeführt werden. Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die Ausstellung sofort.Ab dem 3. Juli müssen auch Personen die Fischereiabgabe in NRW entrichten, die nur zweitweise in NRW fischen (z. B. Urlaub). Sobald ein Gewässer in NRW befischt wird, muss die Fischereiabgabe für NRW entrichtet worden sein
Der Antrag auf Zulassung zur Fischereiprüfung muss an den Rheinisch-Bergischen Kreis gestellt werden. Dort sind auch die nächsten Prüfungstermine zu erfahren.
Letzte Aktualisierung: 22.07.2026
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