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Fahrradstraße Hasenweg: Verwaltung akzeptiert Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts – Markierungen werden unwirksam gemacht

Am Dienstag, den 5. Mai wurde die Stadt Bergisch Gladbach vom Verwaltungsgericht Köln über das Ergebnis eines Eilverfahrens gegen die Fahrradstraße im Hasenweg in Kenntnis gesetzt.

Der Beschluss der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln gab dort dem Antrag zweier Anwohner statt.

Ziel der Anordnung von Fahrradstraßen ist vor allem, den Netzausbau einer leistungsfähigeren Fahrradinfrastruktur auch in Bergisch Gladbach zu erreichen, um damit die Sicherheit und Attraktivität entsprechender Fahrradrouten innerstädtisch und mit überregionaler Anbindung aufzubauen und zu stärken.
Die Verwaltung hatte die ersten Fahrradstraßen in Bergisch Gladbach zwar mit großem informellem, jedoch möglichst schlankem Aufwand – im Sinne einer bürokratiearmen Vorgehensweise – eingerichtet.

Das Verwaltungsgericht befand die vorhandene Datengrundlage als nicht ausreichend und forderte u.a. für den ruhenden Verkehr eine Bestandsanalyse. Somit legte das Gericht für die verkehrsrechtliche Anordnung einer Fahrradstraße sehr hohe rechtliche Anforderungen. Der Stadt entsteht ein zusätzlicher Bürokratieaufwand. Damit erfährt nun, nach Köln und Bonn, die Stärkung der Fahrradmobilität in Bergisch Gladbach auch einen Rückschlag.

Da diese Argumentation nicht nur den durch Eil- und Klageverfahren angegriffenen Streckenabschnitt des Hasenwegs, sondern den gesamten Verlauf der umgesetzten Fahrradstraße betriff, hat die Stadt sich entschieden, die Beschilderung insgesamt bis auf Weiteres unwirksam zu machen und die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen aufzuheben.

Es ist vorgesehen, mit der Umsetzung zum Ende der Woche zu beginnen.
Die Verwaltung bedauert dies – denn der Beschluss des Verwaltungsgerichtes bedeutet erst einmal wieder weniger Straßenraum und Sicherheit für alle Radfahrenden und weniger Klimaschutz.
Es soll keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden, da diese, vor dem Hintergrund der vom Gericht dargelegten Begründung, derzeit nicht hinreichend erfolgsversprechend erscheint.

Stattdessen beabsichtigt die Stadt im Weiteren, fragliche Strecken- und Straßenabschnitte erneut unter den vom Verwaltungsgericht mitgegebenen Maßstäben zu untersuchen, zusätzlich zu erhebender Daten sind zu berücksichtigen.

Sinnhaftigkeit und Nutzen von Fahrradstraßen in der Stadt stehen für die Verwaltung weiter außer Frage, da das Verwaltungsgericht sich auch nicht prinzipiell gegen die Anordnung von Fahrradstraßen in den betreffenden Bereichen gestellt hat.