Die Frage der Rechtmäßigkeit der beschlossenen Umgestaltung der Attenberger-Dom-Straße war bekanntlich Gegenstand einer Eingabe bei der Kommunalaufsicht des Rheinisch-Bergischen Kreises.
Moniert wurde durch die Beschwerdeführer, dass ein Planfeststellungsverfahren notwendig gewesen sei. Die Kommunalaufsicht hat die Angelegenheit eingehend geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Stadt rechtmäßig gehandelt hat und insbesondere kein Planfeststellungsverfahren erforderlich war.
Im Einzelnen schreibt die Kommunalaufsicht herzu:
„ (…)
• Definition der „erheblichen Umgestaltung": Der Gesetzgeber hat eine Abgrenzung von planfeststellungspflichtigen Änderungen und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen. Wille des Gesetzgebers ist es, Planungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dadurch sollen die Kommunen handlungsfähiger gemacht werden. Aus dem vorliegenden Planungsumfang ergibt sich, dass keine erhebliche Umgestaltung im Sinne des Gesetzes vorliegt, sondern die vorgesehenen Maßnahmen insbesondere der Anpassung an moderne Regelwerke (z.B. ERA; RASt06), Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen dienen.
• Anpassung an aktuelle Standards: Der aktuelle Zustand des in Rede stehenden Bereichs ist unzureichend. Die vorhandenen Rad- und Gehwege unterschreiten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaße deutlich, die Verkehrsführung führt zu massiven Rückstaus und die Parkplätze stellen ein Sicherheitsrisiko dar. Die geplanten Maßnahmen wie die Reduzierung der Fahrbahnbreite, die Schaffung von Radfahrstreifen und breiteren Gehwegen zielen darauf ab, diese Mängel zu beheben.
• Keine Erweiterung für Kraftfahrzeugverkehr: Ein zentraler Punkt des § 38 StrWG NRW ist die bauliche Erweiterung der Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr. Hier liegt keine solche Erweiterung vor. Stattdessen werden die Fahrbahnbreiten für den Autoverkehr sogar reduziert, um Platz für Rad- und Fußverkehr zu schaffen.
• Bürgerbeteiligung: Da kein formelles Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, ist die Bürgerbeteiligung nicht an einem Planfeststellungsverfahren zu messen. Gleichwohl hat die Stadt wiederholt Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung und einen offenen Bürgerdialog angeboten.
Aus fachplanungsrechtlicher Sicht ist die Argumentation der Stadt schlüssig. Die geplante Umgestaltung der Altenberger-Dom-Straße stellt nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen keine planfeststellungspflichtige Änderung dar, sondern eine Instandsetzung und Optimierung der bestehenden Infrastruktur. Solange die Stadt nicht die verkehrliche Kapazität für den durchgehenden Kraftfahrzeugverkehr wesentlich erhöht, sondern die Verkehrsflächen lediglich umverteilt und an moderne Standards angepasst werden, liegt der Fall im Ermessensbereich des Straßenbaulastträgers.
Die Rechtsauffassung der Stadt, dass für die geplanten Umbaumaßnahmen an der Altenberger-Dom-Straße kein Planfeststellungsverfahren nach § 38 StrWG NRW erforderlich ist, ist daher aus hiesiger Sicht zutreffend.“