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Private Feiern mit 50 Personen und mehr: Ab 1. Oktober Anmeldung bei der Ordnungsbehörde erforderlich

Die ab 1. Oktober geltende Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sieht eine Verschärfung der Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit des Infektionsgeschehens bei privaten Feiern vor.

Zulässig sind nach wie vor Feste aus herausragendem Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeit, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern. Neu ist, dass bei einer Teilnahme von 50 Personen und mehr die Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde angemeldet werden muss. Die Frist zur Anmeldung beträgt mindestens drei Werktage vorher.

Bei der Anmeldung sind die für die Durchführung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl zu benennen. Der oder die Verantwortliche hat die Teilnehmerliste mit Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum der Anwesenheit aufzustellen und während der Veranstaltung zu aktualisieren. Die Liste ist vier Wochen lang aufzubewahren und für die evtl. Nachverfolgung von Infektionsgeschehen bereitzuhalten.

Verstöße gegen die Pflicht zur Anzeige und zur Führung der Teilnehmerliste können durch die Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld von 500 Euro geahndet werden.

Für die Anmeldung der betreffenden Veranstaltungen hat die Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach eine E-Mail-Adresse eingerichtet:

veranstaltungsanmeldungf2e14b45327e4bb6af69a9deaaccc173.corona@3468c5ccd37a45bc80b3453abde00030stadt-gl.de

Es besteht lediglich Anzeigepflicht, eine Genehmigung erfolgt nicht. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Ordnungsbehörde die angemeldeten Veranstaltungen und getroffenen Vorkehrungen überprüft.

Bei Überschreiten der Grenzwerte für die "7-Tages-Inzidenz" (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb 7 Tagen) können sich die o.g. Voraussetzungen für die Durchführung von Feierlichkeiten ändern.